Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_414/2024 vom 29. Januar 2025

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In dem Urteil des Bundesgerichts (5A_414/2024) vom 29. Januar 2025 geht es um die Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung. Die zentralen Fakten und Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Sachverhalt: - Am 31. Juli 2018 erkannte C._ die Vaterschaft von B.A._ vor dem Zivilstandsamt. - A.A._, die Mutter der betreffenden Tochter, erhob am 21. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Luzern eine Klage zur Anfechtung dieser Anerkennung, die jedoch abgewiesen wurde, da sie nicht aktiv legitimiert war. - Im Jahr 2022 reichte A.A._ erneut eine Klage ein, die das Kantonsgericht Obwalden am 8. August 2023 aufgrund von Verwirkung abwies. - A.A.__ legte Berufung ein, die jedoch am 17. Mai 2024 abgewiesen wurde, woraufhin sie beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

Erwägungen: - Das Bundesgericht stellte fest, dass die Klagefrist gemäß Art. 260c ZGB abgelaufen war. A.A._ hatte schon vor der Klageeinreichung 2020 aufgrund eigener Aussagen Zweifel an der Vaterschaft des anerkennenden Vaters. - Die relativ einjährige Frist zur Anfechtung läuft, sobald der Kläger Kenntnis von der Nichtvaterschaft hat. Diese Frist ist in dem Fall bereits lange vor der Klageeinreichung abgelaufen. - Das Gericht betonte die Bedeutung des Kindeswohls, da der Beschwerdegegner (C._) die Rolle des sozialen Vaters übernommen hatte und das Kind in stabilen Verhältnissen lebte. - A.A.__ konnte keine wichtigen Gründe für die verspätete Klageeinreichung darlegen. Der Hinweis auf vermeintliche Verfahrensfehler wurde als nicht ausreichend betrachtet. - Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos galt und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bei den Gerichtskosten berücksichtigt wurden.

Insgesamt entschied das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.