Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_90/2024 vom 3. Februar 2025

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Sachverhalt und Erwägungen im Urteil 6B_90/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts:

Sachverhalt: A._, ein Schweizer und ehemaliger Controller der B._ SA, wurde wegen der mutmaßlichen Umgehung der Vorfälligkeitssteuer für das Geschäftsjahr 2014 angeklagt. Zuvor hatte das zuständige Polizeigericht A._ am 22. Dezember 2022 freigesprochen, so dass die Kosten der Verfahren von der Bundessteuerverwaltung (AFC) getragen wurden. Gegen dieses Urteil legte die AFC Berufung ein. Der Kantonale Strafgerichtshof des Waadtlandes hob das Urteil des Polizeigerichts am 24. August 2023 auf und verurteilte A._ zu einer Geldstrafe von 8'000 CHF.

Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass A._ als zuständiger Buchhalter der B._ SA es versäumt hatte, 211'575 CHF an Vorfälligkeitsteuer für Leistungen, die bis zum 4. Juni 2015 hätten deklariert werden müssen, an die AFC freiwillig zu melden. A.__ habe seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen und agierte deshalb mindestens in eventualdolus.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Berufung: A.__ stellte in seinem Verfahren gegen das Berufungsurteil erhebliche verfahrensrechtliche Einwände, vor allem hinsichtlich der Einlassungen der AFC und der Anwendung des Art. 398 des Schweizerischen Strafprozessrechts (StPO). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung einging, da die AFC ausreichend Rechtsmittelgründe vorgebracht hatte.

  1. Recht auf Gehör: A.__ beanstandete, dass das Berufungsverfahren schriftlich und nicht mündlich durchgeführt worden war sowie dass ein Beweisangebot abgelehnt wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass die Vorinstanz die mündliche Durchführung zulässig unter Berücksichtigung der Umstände abgelehnt hatte und dass die Beweispflicht in der vorangegangenen Instanz bereits erfüllt war.

  2. Ne bis in idem und Treu und Glauben: A.__ argumentierte, dass die AFC mit ihrem Steuerbescheid vom 20. Mai 2016 eine Art Endpunkt gesetzt habe, der zukünftige strafrechtliche Verfahren ausschließen sollte. Das Bundesgericht wies dies zurück, da der Steuerbescheid rein administrativ war und nicht gegen mögliche strafrechtliche Ansprüche absicherte.

  3. Beweiswürdigung und Willkür: A._ beanstandete die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweislast korrekt handhabte und zu dem Schluss kam, dass A._ als Chef der Steuerabteilung in der B.__ SA von den steuerrechtlichen Verpflichtungen und auch von den relevanten Sachverhalten ausreichend informiert war.

  4. Eigenverantwortlichkeit und Haftung: Nach den anwendbaren Bestimmungen war A._ persönlich für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verantwortlich, da er über die erforderlichen Kenntnisse verfügte. Insbesondere die Tatsache, dass A._ die Steuererklärungen unterzeichnete und somit die Verantwortung für die Richtigkeit trug, wurde als bekräftigend für die Verurteilung angesehen.

Insgesamt wies das Bundesgericht den Rekurs von A._ zurück und bestätigte die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.