Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._, geboren 1977 in Italien, übersiedelte 1992 in die Schweiz und war bis zu seinem Bandscheibenvorfall im Jahr 2018 als Hilfsarbeiter tätig. Er meldete sich im März 2019 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Zürich (IVS/ZH) an, jedoch wurde sein Anspruch aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt. Nach einem weiteren Antrag im August 2021 bei der IV-Stelle Aargau (IVS/AG), gestützt auf ein Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, wurde eine Invalidenrente wegen eines nicht ausreichenden Invaliditätsgrades (unter 40%) abgelehnt. Das Versicherungsgericht Aargau wies die Beschwerde des A._ gegen diese Ablehnung ab.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte vor allem, ob die Vorinstanz beim Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers das Bundesrecht verletzt hatte. Ein zentrales Thema war die Beweiswürdigung des ärztlichen Gutachtens, das dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigte. Der Beschwerdeführer rügte eine ungenügende Abklärung seines Gesundheitszustands und insbesondere die mangelnde Berücksichtigung seiner Beeinträchtigungen in Bezug auf Konzentration und Gedächtnis.

Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz dem Gutachten des ABI vollen Beweiswert zuschreiben konnte, da es alle relevanten Unterlagen berücksichtigt hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass kein Grund für einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug bestand, und das medizinische Gutachten keine signifikanten Beeinträchtigungen in den geforderten Bereichen fand. In der Bewertung des Invaliditätsgrades kam das Gericht zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs von 10% das Invalideneinkommen dennoch keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung begründete.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde nicht anerkannt. Gleichzeitig kam das Bundesgericht dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach, bestellte die Anwältin des Beschwerdeführers als unentgeltliche Beraterin und legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf, die jedoch vorläufig von der Bundesgerichtskasse übernommen werden. Zudem wurde ihm eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

Das Urteil wurde den Parteien und den relevanten Stellen schriftlich mitgeteilt.