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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_660/2023
Sachverhalt: A.__ wurde als Lehrkraft an einer höheren Schule ab dem Schuljahr 2011/2012 eingestellt. Zunächst wurde ihm ein Gehalt in der niedrigeren Klasse 31 zugewiesen, obwohl das Vergütungssystem die Klassen 33-34 für seine Position vorsah. Im Verlauf seiner Karriere wurde A. in die Klassen 32 und 33 hochgestuft, ohne dass ihm die jährlichen Gehaltserhöhungen gewährt wurden. Diese Gehaltseinstufungen und der Verzicht auf jährliche Erhöhungen basierten auf der damaligen Gesetzgebung, die es dem Kanton ermöglichte, in den ersten zwei Jahren der Anstellung ein um zwei Klassen niedrigeres Gehalt festzulegen.
Ein anderer Lehrer hatte 2019 vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich argumentiert, dass ihm zu Unrecht die jährlichen Gehaltserhöhungen während seiner ersten zwei Anstellungsjahre verweigert wurden. Daraufhin forderte A.__, gestützt auf diese Entscheidung, eine Neubewertung seiner Gehaltskarriere und die Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen.
Der Staatsrat des Kantons Tessin wies den Antrag zurück und argumentierte, dass die Gehaltsentwicklung korrekt sei. A.__ legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Rechtsmittel zulässig war, da es um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Wert von über 15.000 CHF ging. Das Gericht prüfte die Vorinstanz-Entscheidung, wobei relevante Punkte hinsichtlich der Interpretation des Rechtssystems und mögliche Willkür behandelt wurden.
Der Kläger behauptete, die Vorinstanz habe die einschlägigen Gesetze und früheren Urteile willkürlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Entscheidung von 2019, die einen Wandel in der Praxis darstelle. Das Bundesgericht wies diese Argumentation als unbegründet zurück, da der vorherige Beschluss nicht als generelle Änderung der Praxis gewertet werden könne und auch nicht die rechtlichen Grundlagen für eine solche Änderung vorlagen.
Die Argumente der Vorinstanz, dass die Behandlung der Gehaltserhöhungen von zwei verschiedenen Gruppen – Lehrern und anderen Angestellten – verschieden sein dürfe, da die Funktionen rechtlich unterschiedlich sind, wurden als gültig anerkannt.
Das Gericht stellte fest, dass die ursprüngliche Einstufung des Klägers und die darauf folgende Gehaltsanpassung im Einklang mit den damaligen Gesetzen standen. Da der Kläger die Richtigkeit dieser Gehälter nicht beweisen konnte, wurde sein Antrag insgesamt abgelehnt.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger.