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Im Urteil des Bundesgerichts mit dem Aktenzeichen 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 wird der Fall von A._ (Sri Lanka) und seiner Schweizer Ehefrau B._ behandelt. A.__ war 2009 in die Schweiz eingereist und hatte 2012 ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt wurde. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung (2018 wegen schwerer Straftaten) wurde ihm 2019 die Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung angeordnet.
Trotz dieser Entscheidung heiratete A._ 2020 B._ und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung für den Familiennachzug. Das Migrationsamt des Kantons Bern wies den Antrag unter Berufung auf das gültige Einreiseverbot ab. In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Entscheidung.
Das Bundesgericht stellt fest, dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden kann, da die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Familienleben gemäß Art. 42 des Ausländergesetzes (AIG) geltend machen. Die Vorinstanz hatte jedoch die rechtlichen Gehörrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.
Zentrale Punkte in den Erwägungen des Bundesgerichts sind:
Das Urteil rekurriert auf die verankerten Prinzipien des Ausländerrechts und stellt fest, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.