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Sachverhalt: A._ wurde mit einem Strafbefehl wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzungen verurteilt, darunter das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und das Fahren in angetrunkenem Zustand. Bei den Vorwürfen der Unsicherheit des Fahrzeugs und des Missachtens von Signalen wurde er teilweise freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und einer Busse. A._ legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, die vom Obergericht Luzern am 21. April 2023 in Teilen der Anklage für rechtskräftig erklärt und in anderen Punkten, die nicht angefochten worden waren, entschieden wurde.
A.__ führte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, dass das Urteil aufgehoben wird.
Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde als fristgerecht und formgerecht anerkannt.
A.__ rügte, dass die Anklage nicht alle relevanten Vorwürfe präzise beschrieben hätte. Insbesondere wurden seiner Meinung nach keine konkreten Vorwürfe bezüglich rücksichtslosen Fahrverhaltens und somit grober Verkehrsregelverletzung formuliert.
Es wurde festgestellt, dass die Anklage ausreichend darlegte, dass durch das Fahrverhalten des Beschwerdeführers eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand, insbesondere in Hinblick auf die Kombination von überhöhter Geschwindigkeit und Alkohol am Steuer.
Zudem wies das Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass im vorinstanzlichen Prozess der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei. Die Beweiswürdigung des Obergerichts wurde als nicht willkürlich und nachvollziehbar erachtet, da sie durch Videoaufnahmen und Aussagen der Polizisten gestützt wurde.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fahrweise des Beschwerdeführers in der Innenstadt von Luzern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellte und somit die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt waren.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde als aussichtslos angesehen wurde. A.__ wurde mit Gerichtskosten von 1'200 CHF belastet.
Am 23. Januar 2025 wurde das Urteil im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts erlassen.