Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_226/2024 vom 27. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_226/2024

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige A._ war in den steuerlichen Jahren 2011 und 2012 im Kanton Genf wohnhaft und arbeitete für B._ U._. In seinen Steuererklärungen gab er hohe Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit sowie Steuerrelevante Einkünfte aus der Zuteilung von Aktien an. Es gab jedoch Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber hinsichtlich dieser Aktien, die auch in einem Strafverfahren behandelt wurden. Aufgrund dieser Auseinandersetzungen beantragte A._ die Aussetzung der Steuerfestsetzung.

Im Jahr 2016 leitete die kantonale Steuerbehörde ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung gegen A.__ ein, was zur Festsetzung von Steuern und Geldstrafen für die Jahre 2011 und 2012 führte. Ein Teil dieser Bescheide wurde in Berufungsinstanzen angefochten.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil in letzter Instanz erging und somit ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittel zulässig war.

  1. Rechtsnatur der Einnahmen: Es wurde erörtert, ob die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Vorteile aus dem Aktienbesitz als Einkünfte zu besteuern seien. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Zuteilung der Aktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsplans zu versteuern sei. Die Steuerlast entstehe zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien, als die Vorteile realisiert wurden.

  2. Unrechtmäßige Steuervermeidung: Das Gericht entschied, dass A.__ wissentlich Einkommen nicht deklariert habe, was zur Feststellung einer versuchten Steuerhinterziehung führte. Er konnte nicht nachweisen, dass seine Steuererklärung fehlerfrei war oder dass er keine Vorsatzhandlung begangen habe.

  3. Ablehnung der „spontanen Selbstanzeige“: A.__ argumentierte, dass seine Mitteilung an die Steuerbehörde eine Selbstanzeige sei, die eine Strafverfolgung ausschließen würde. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die Selbstanzeige nicht alle Anforderungen erfüllte, insbesondere da die Steuerbehörde bereits Ermittlungen angestellt hatte.

  4. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass sowohl die Steuern als auch die verhängten Geldstrafen rechtsmäßig waren. Somit wurde der Rechtsmittelantrag von A.__ abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

Ergebnis:

Den Antrag des Steuerpflichtigen A.__ auf Aufhebung der Steuerbescheide und der Geldstrafen für die Steuerjahre 2011 und 2012 wies das Bundesgericht zurück und bestätigte die rechtlichen Entscheidungen der vorhergehenden Instanzen.