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Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Berufungen von A._ und B._, die wegen ihrer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen nach einem Fussballspiel im Jahr 2021 verurteilt wurden. Der Polizeigericht des Bezirks Lausanne hatte die beiden zu je 105 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und den schon ausgesprochenen bedingten Strafaufschub für A.__ aufgehoben. Die Berufung vor dem Vaudischen Appellationsgericht wurde am 8. Mai 2024 abgewiesen. Beide Angeklagten wurden beschuldigt, Teil einer gewalttätigen Menschenmenge (Emeute) gewesen zu sein, und hatten die Gewalttaten nach dem Spiel, die durch Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen entstanden, angeführt.
Erwägungen des Bundesgerichts:Recht auf Gehör: B.__ rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör, da das Gericht Beweise nicht berücksichtigte. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Entscheidungsbegründung ausreichte, um das Urteil transparent und nachvollziehbar zu machen.
Beweise und Tatbestand: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweise, insbesondere Videoaufnahmen, korrekt gewertet hatte. Beide Beschuldigten hatten aktiv am Geschehen teilgenommen, was durch Video- und Zeugenaussagen belegt wurde.
Vorsorge des Gerichts: Es wurde festgehalten, dass die Prüfung der Beweise durch die Vorinstanz nicht willkürlich war und die Teilnahme an der Menschenmenge nicht notwendigerweise aktives Gewaltverhalten erfordere. Damit war der Tatbestand der Emeute nach Art. 260 StGB erfüllt.
Strafmaß: A._ machte geltend, dass die Strafe nicht individuell genug festgelegt wurde, da B._ schwerere Vorstrafen hätte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz alle relevanten Faktoren für die Strafzumessung berücksichtigt hatte und dass die Strafe nicht als unangemessen angesehen werden konnte.
Die Beschwerden von A._ und B._ wurden abgelehnt, und die ursprünglichen Urteile der Vorinstanz wurden bestätigt. Beide Angeklagten mussten die Kosten des Verfahrens tragen.