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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_714/2023 vom 4. Februar 2025
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, A._, war von 2014 bis 2019 für die Institution B._ tätig und lebte die meiste Zeit im Ausland, wobei er zuvor in der Gemeinde U._ wohnte. Nach mehreren Auslandseinsätzen meldete sich A._ bei seiner Gemeinde ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellte 2019 fest, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz ab 2014 an der Adresse seiner Eltern in U.__ gelegen habe. Dagegen wurde Einspruch eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Dieser Entscheid wurde sowohl von der Steuerrekurskommission als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern in der Folge bestätigt.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass die steuerrechtliche Wohnsitzfrage nach den objektiven Tatsachen entschieden wird, nicht nur nach dem inneren Willen des Steuerpflichtigen. A._ hatte während seiner Auslandseinsätze stets zu seinen Eltern in U._ zurückgekehrt, was darauf hindeutet, dass U.__ weiterhin sein Lebensmittelpunkt war.
Die Rüge des Beschwerdeführers über vermeintliche Rechtsverzögerung wurde als unbegründet abgewiesen, da die Verfahrensdauer von über zwei Jahren als nicht übermäßig lang angesehen wurde, insbesondere angesichts der Komplexität des Falles und der geltenden gesetzlichen Fristen.
Das Gericht stellte fest, dass A._ für den Zeitraum von 2014 bis 2016 weiterhin in U._ und von 2016 bis 2019 in V.__ steuerpflichtig war. Schließlich kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidungen der unteren Instanzen korrekt gewesen seien und wies die Beschwerde ab.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von 3.000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dem Kanton Bern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.