Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023, 6B_530/2023) hat mehrere Beschwerdeführer und Beschwerdegegner in einem komplexen Strafverfahren betrifft, das sich um Vorwürfe der qualifizierten einfachen Körperverletzung, Drohung und Nötigung dreht.

Sachverhalt:
  1. Erstinstanzliche Verurteilung:
  2. B._ wurde vom Bezirksgericht Pfäffikon verurteilt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Drohung gegen A._ und Drohung sowie versuchter Nötigung gegen C.__. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
  3. In der Berufung sprach das Obergericht des Kantons Zürich B.__ der qualifizierten einfachen Körperverletzung und mehrfacher Drohung schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die durch bereits verbüßte Haft gedeckt war.

  4. Vorwürfe:

  5. Im Kern stehen die Vorwürfe, dass B._ A._ mit seinem Auto angefahren und damit eine Verletzung verursacht hat, während er C.__ mit dem Tod bedrohte, falls er seine Aufenthaltsbewilligung verlieren sollte.

  6. Rechtsauffassungen der Parteien:

  7. Die verschiedenen Parteien, darunter A._, die Oberstaatsanwaltschaft und B._, erhoben jeweils Beschwerde gegen die Urteile, wobei jeder unterschiedliche Aspekte des Urteils anfocht.
Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Sachverhaltsfeststellung:
  2. Das Bundesgericht prüfte die Tatsache, dass die Vorinstanz eine "geringe" Geschwindigkeit des Fahrzeugs (maximal 5 km/h) zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit A.__ annahm und dies als Grundlage für den Schuldspruch bezüglich der qualifizierten einfachen Körperverletzung verwendete.

  3. Willkürliche Beweiswürdigung:

  4. Verwendete die Vorinstanz die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und die Art der Verletzung, um zu argumentieren, dass keine schwere Körperverletzung oder gar Tötung in Frage kam. Das Bundesgericht erkannte hierbei, dass die Beweiswürdigung unzureichend und willkürlich war, da die Vorinstanz weitere relevante Beweise nicht heranzog.

  5. Rückweisung an die Vorinstanz:

  6. Da die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügte, hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung zurück.

  7. Kostenentscheidung:

  8. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die betreffenden Parteien wurden entsprechend entschädigt. Die unentgeltliche Verfügung der Vorinstanz wurde ebenfalls als nicht zulässig erachtet, was bedeutete, dass die Parteien von der Kostentragung befreit werden mussten, jedoch unter bestimmten Bedingungen für die Zukunft.

Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass das Obergericht bei der Beurteilung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprochen hat, was zu einer umfassenden Rückweisung der Sache führte.