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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025:
Sachverhalt: A._ wurde vom Kreisgericht St. Gallen wegen Angriffs und Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dagegen erhob er Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. A._ hatte im November 2017 zusammen mit einem Komplizen auf den hilflosen B._ eingeprügelt und diesen beschimpft, wodurch B._ schwere Verletzungen, einschließlich einer Nasen- und Septumfraktur, erlitt.
A.__ reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderte die Aufhebung des Urteils sowie die Kostenübernahme durch die Staatskasse.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, da sie fristgerecht und gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eingereicht wurde.
Es kritisierte, dass A.__ in seiner Beschwerde nicht ausreichend mit den Feststellungen des Kantonsgerichts und möglichen Willkürvorwürfen auseinandergesetzt hatte. Zudem wurde festgestellt, dass gewisse Einvernahmen als unverwertbar klassifiziert wurden, aber nicht aus den Akten entfernt wurden – eine Missachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Nutzen dieser unverwertbaren Beweise für den Entscheid nicht entscheidend war.
Weiterhin wurde die Ablehnung einer erneuten Einvernahme von Zeugen, die im Berufungsverfahren nicht erneut befragt wurden, als rechtens erachtet, da die relevanten Zeugenaussagen bereits mehrfach validiert wurden. Der Beschwerdeführer hatte keine ausreichenden Gründe dargelegt, warum die erneute Befragung notwendig gewesen wäre.
Darüber hinaus wies das Bundesgericht die Behauptungen des Beschwerdeführers zurück, die Kausalität zwischen dem Vorfall und den Verletzungen des Beschwerdegegners sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde für seine Argumentation, dass der Beschwerdegegner seinen Strafantrag zurückgezogen habe, nicht gehört, da er nicht darlegbar war, dass Druck ausgeübt wurde.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und verpflichtete A.__ zur Zahlung der Gerichtskosten, wobei es zudem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte, da die Beschwerde als aussichtslos angesehen wurde.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.