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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025
Sachverhalt: Die A._ AG und der Gesundheitsverband B._ haben die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) aufgefordert, eine Medienmitteilung vom 17. Dezember 2020 zu widerrufen und zu berichtigen. In dieser Mitteilung äußerte die FINMA, dass die Abrechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherungen oft intransparent seien und die Versicherer zu Maßnahmen zur Verbesserung der Kostentransparenz aufgefordert. Die A._ AG und der Gesundheitsverband B._ sahen sich durch diese Mitteilung in ihren Rechten beeinträchtigt und beanspruchten, dass die FINMA keine rechtlichen Vorgaben für die Verträge zwischen Krankenzusatzversicherern und Leistungserbringern erlassen könne.
Erwägungen: 1. Legitimation zur Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer wegen der Nichteintrittsentscheidung der FINMA legitimiert waren. Die wesentliche Frage war, ob sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG erfüllten.
Nichteintreten auf das Gesuch: Die FINMA trat nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer ein, da diese nicht in ihren Rechten oder Pflichten berührt worden seien und ihnen kein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über die Medienmitteilung zustünde.
Wirtschaftsfreiheit und Vertragsfreiheit: Die Beschwerdeführer argumentierten, die Medienmitteilung beeinträchtige ihre wirtschaftlichen Interessen und die Entscheidungsfreiheit bezüglich ihrer Tarife. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass im Wesentlichen die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Medienmitteilung auf deren vertragliche Beziehungen zu den Krankenzusatzversicherern haben könnte, nur indirekter natur sind und diese folglich nicht ausreichend sind, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen.
Verfahrenskosten: Die Beschwerdeführer rügten, die auferlegten Verfahrenskosten seien unverhältnismäßig hoch. Das Gericht befand, dass die Kosten im Einklang mit dem Gesetz und den Prinzipien der Kausalabgaben standen und somit angemessen waren.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten sowie dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt.