Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_1017/2022 Sachverhalt:

Die A.__ GmbH, ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, beantragte im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen des Kantons Zürich. Zunächst wurde ein Gesuch um einen nicht rückzahlbaren Beitrag und ein Darlehen im Jahr 2021 abgelehnt. Ein weiteres Gesuch wurde ebenfalls abgewiesen. Die Gesellschaft wandte sich daraufhin rechtlich gegen die Entscheidungen der Finanzdirektion und des Verwaltungsgerichts, die ihre Rekurse zurückwiesen, und beantragte beim Bundesgericht die Gewährung eines Härtefallbeitrags oder zumindest eine Neubeurteilung ihrer Gesuche.

Erwägungen:
  1. Zuständigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, sofern ein Anspruch auf die beantragte Unterstützung besteht. Es erinnerte daran, dass finanzielle Hilfen zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit während der Covid-19-Pandemie als Subventionen gelten.

  2. Anspruch auf Subventionen: Es wurde festgestellt, dass die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen selbst keinen rechtlichen Anspruch auf die Härtefallmassnahmen gewähren. Die Verantwortung, ob und in welchem Umfang Unterstützung gewährt wird, liegt bei den Kantonen; es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass im Kanton Zürich kein solcher Anspruch beabsichtigt war. Insbesondere wurde im Zürcher Staatsbeitragsgesetz klargestellt, dass keine Anspruchsgrundlage für die Subventionen besteht, was einen Ermessensspielraum für die Behörden schafft.

  3. Ermessensspielraum und Budgetvorbehalt: Der Ermessensspielraum der Ämter wird durch einen Budgetvorbehalt verstärkt, was bedeutet, dass die Genehmigung von Unterstützungsanträgen abhängig ist von den verfügbaren Mitteln. Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines Rechtsanspruchs auf die beantragten Hilfen.

  4. Verfassungsbeschwerde: Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig war, prüfte das Gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Wirtschaftsfreiheit und das rechtliche Gehör, verletzt wurden.

Entscheidung:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.