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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_198/2024 und 9C_205/2024 vom 12. Februar 2025
Sachverhalt: B._, Jahrgang 1962, war bis Ende Februar 2014 bei der Caisse de retraite et de prévoyance du personnel de l'Entreprise A._ (Vorsorgeeinrichtung) versichert. Ab dem 1. Juli 2015 erhielt er von der IV-Stelle Wallis eine volle Invalidenrente, die später jedoch für die Zeit nach dem 30. April 2016 zurückgenommen wurde. Das Kantonsgericht Wallis entschied am 15. Februar 2024, dass B._ ab dem 17. Februar 2016 Anspruch auf alle obligatorischen Invalidenleistungen hat, aber die die Rückzahlung einer Freizügigkeitsleistung als Voraussetzung für die Auszahlung überobligatorischer Leistungen verlangt. Sowohl die Vorsorgeeinrichtung als auch B._ erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung.
Erwägungen: 1. Rechtsstatus der Vorsorgeeinrichtung: Die Vorsorgeeinrichtung wird als private Stiftung und nicht als öffentliche Organisation qualifiziert.
Verfahren und Beweiswürdigung: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch nur die gerügte Rechtsverletzung und hält sich an die vom Kantonsgericht festgestellten Tatsachen, die nur unter bestimmten Bedingungen korrigiert werden können.
Mitwirkungspflicht des Versicherten: Die Vorinstanz stellte fest, dass B.__ seine Pflicht zur Mitwirkung verletzt hatte, indem er sich weigerte, sich zu einer psychiatrischen Begutachtung zu stellen. Der Anspruch auf überobligatorische Rentenleistungen wurde in Frage gestellt.
Notwendigkeit der Rückzahlung der Freizügigkeitsleistung: Die Vorinstanz bestätigte, dass die Rückzahlung dieser Leistung eine Voraussetzung für die Gewährung der überobligatorischen Leistungen sein kann. Jedoch wurde nicht ausreichend dargelegt, wie die Invalidenleistungen finanziert werden.
Verzugszinsen: B.__ wurde kein Verzugszins gewährt, da die Vorinstanz entscheidende Umstände nicht richtig berücksichtigt hatte.
Entscheid: Das Bundesgericht hat die Beschwerden beider Parteien teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufgehoben. Insbesondere wurde die Frage der Überobligatorischen Invalidenrente und der Rückzahlungspflicht der Freizügigkeitsleistung zur erneuten Prüfung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Kosten wurden zwischen den Parteien geteilt, und die Vorsorgeeinrichtung wurde zur Zahlung einer Entschädigung an B.__ verurteilt.