Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_333/2024 vom 13. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_333/2024 vom 13. Februar 2025

Sachverhalt: Die Eheleute B.A. und C.A. planten die Adoption eines Kindes oder Geschwisterpaars aus Haiti und beantragten die Erneuerung ihrer Eignungsbescheinigung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau. Diese Bescheinigung wurde jedoch abgelehnt, da die Sicherheitslage in Haiti als kritisch und adoptionsunfreundlich betrachtet wurde. Dagegen erhoben die Eheleute Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht forderten sie die erneute Ausstellung der Bescheinigung sowie die Feststellung der Unrechtmäßigkeit einer Weisung des Bundesamtes für Justiz.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsnatur des Verfahrens: Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Entscheid ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz darstellt, und führt eine umfassende Prüfung der geltendgemachten Rechtsverletzungen durch.

  1. Weisung des Bundesamtes für Justiz: Die unbestrittene Sicherheitslage in Haiti, die in einer Weisung dargestellt wurde, beruht auf den Geschehnissen vor Ort. Diese Weisung wurde von der Vorinstanz als Verwaltungsverordnung eingeordnet, die die Kantone nicht bindet, jedoch bei deren Entscheidungen berücksichtigt werden muss. Die Beschwerdeführer konnten nicht ausreichend darlegen, dass diese Weisung rechtswidrig oder nicht gerechtfertigt sei.

  2. Willkür und Sachverhaltsermittlung: Das Bundesgericht erkannte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt und die Sicherheitslage in Haiti korrekt festgestellt hatte. Die Beschwerdeführer konnten keine willkürlichen Feststellungen nachweisen und argumentierten lediglich ihre eigene Sicht der Dinge.

  3. Eignung zur Adoption: Es wurde festgestellt, dass die Eignungsbescheinigung den Herkunftsstaat des Kindes einbeziehen muss. Da die Sicherheitslage in Haiti eine Adoption aus diesem Land derzeit nicht zulässt, konnten die Beschwerdeführer trotz nachgewiesener Eignung keine Erneuerung ihrer Bescheinigung erwarten.

  4. Kostenverlegung: Die Vorinstanz hatte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Kostenverlegung im Einklang mit dem kantonalen Recht und dem Unterliegerprinzip stand.

Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt, die in gleicher Höhe und solidarisch zu tragen sind.