Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025:

Sachverhalt: A._ und B._ sind die getrennt lebenden Eltern von C._, geboren 2017. Im Jahr 2018 stellte A._ beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um vorsorgliche Maßnahmen, das zu einer Einigung über gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut führte. Im Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzungen kam es zu mehreren Entscheidungen und Anpassungen, zuletzt stellte das Bezirksgericht 2022 A._ die alleinige Obhut über C._ zu. B._ legte gegen diesen Entscheid Berufung ein, die in erster Instanz teilweise gutgeheißen wurde, jedoch später vom Bundesgericht aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht zurückgewiesen wurde. In der letzten Entscheidung des Obergerichts vom März 2024 erhielt wieder B._ die alleinige Obhut über C.__.

Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich in seiner Entscheidung mit verschiedenen Aspekten des Verfahrens, insbesondere:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer zivilrechtlichen Beschwerde gegeben sind und die Frist eingehalten wurde.

  2. Verletzung verfassungsmäßiger Rechte: Das Gericht prüfte, ob die vorinstanzlichen Entscheide gegen verfassungsmäßige Rechte verstießen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorlag und die vorgebrachten Rügen nicht ausreichend präzise formuliert waren.

  3. Erziehungs- und Bindungstoleranz: Das Gericht betrachtete die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Situation des Kindes. Es stellte fest, dass beide Eltern erziehungsfähig sind, jedoch die Bindungstoleranz – also die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern – unterschiedlich ausgeprägt ist. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin eine höhere Bindungstoleranz aufwies.

  4. Gesundheit und Wohl des Kindes: Die Vorinstanz hatte geäußert, dass das Wohl des Kindes unter der gegebenen Situation leide und die Änderung der Obhutszuteilung notwendig sei, um die Loyalitätskonflikte zu reduzieren.

  5. Begründungspflicht bei Berufungen: Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, obwohl diese nicht ausreichend begründet war, was die Abweisung durch das Bundesgericht nicht rechtfertigte.

  6. Abweisung der Beschwerde: Schlussendlich wurde die Beschwerde von A.__ als unbegründet abgewiesen.

Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die gerichtlichen Kosten von A.__ zu tragen sind. Die Beschwerdegegnerin wurde zudem für ihre Anwaltskosten entschädigt.

Insgesamt bestätigt das Urteil die Entscheidung des Obergerichts zur Obhutszuteilung und bekräftigt die Priorität des Kindeswohls in Verfahren zur Regelung von Elterngeschäften.