Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1158/2024 vom 18. Februar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (7B_1158/2024)

Sachverhalt:

Am 18. Mai 2017 meldete die FINMA mögliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche durch die C._ AG und die A._ AG. Der Bundesrat eröffnete daraufhin ein Strafverfahren, worauf die A.__ AG Dokumente zur Prüfung vorlegte und deren Versiegelung beantragte. Diese wurde sowohl von der Behörde als auch vom Bundesgericht mehrmals behandelt, wobei letztlich einige Anträge abgelehnt wurden.

Der Ministerium für die Justiz der Schweiz (MPC) beantragte im Rahmen seiner Ermittlungen am 14. März 2024 den Zugang zu Akten des Bundesamtes für Finanzen (DFF), was in der Folge sowohl von der DFF als auch von der zuständigen Gerichtsbehörde genehmigt wurde. Hieraufhin beantragten A._ AG und B._ AG am 12. Juni 2024, dass die Akten versiegelt werden sollten. Der MPC wies dies jedoch zurück, und die daraufhin folgende Beschwerde wurde am 25. September 2024 von der Polizeigerichtsbarkeit abgelehnt.

Am 28. Oktober 2024 erhoben die betroffenen Unternehmen beim Bundesgericht Rekurs gegen diese Entscheidung mit dem Ziel, die Versiegelung der betreffenden Akten zu erwirken.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdeinstanz nicht Gegenstand eines Rekurses darstellen kann, da es sich nicht um Zwangsmaßnahmen im Sinne des Schweizerischen Strafprozessrechts handelt. Es wurde dargelegt, dass die von den Unternehmen angesprochenen Geheimhaltungsgründe nicht ausreichen, um die geforderte Versiegelung zu rechtfertigen.

Des Weiteren konnte das Bundesgericht keine neuen Argumente oder Beweise erkennen, die den Antrag auf Versiegelung der Unterlagen stützen könnten. Zudem wurde erläutert, dass die Interessen der Unternehmen an der Geheimhaltung gegenüber den Ermittlungsinteressen des Staates abgewogen werden müssen und dass die erlangten Unterlagen nicht mehr gegen die Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaften sprechen würden.

Der Rekurs wurde in der Folge als unzulässig erklärt und abgewiesen, und die Unternehmen wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Fazit

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, da die argumentierten Geheimhaltungsgründe gegen die Herausgabe der Unterlagen vor dem Bundesamt für Finanzen nicht ausreichten und die Auflagen des Strafprozessrechts nicht zutreffend angewandt wurden.