Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_463/2024 vom 20. Februar 2025

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 2C_463/2024:

Sachverhalt: A.A., ein 2016 geborener italienischer Staatsbürger, kam 2019 in die Schweiz, um bei seiner Tante und seinem Patenonkel zu leben. Seine Mutter beantragte 2020 eine Aufenthaltsgenehmigung für ihn, die jedoch abgelehnt wurde. A.A. verließ die Schweiz offiziell im Juni 2020, setzte aber seine Schulbildung dort fort, wobei er zwischen der Schweiz und Italien pendelte. Am 21. Dezember 2023 stellte A.A. erneut einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung, um weiterhin bei seiner Familie in der Schweiz leben zu können. Der Kantonale Bevölkerungssdienst lehnte diesen Antrag im Februar 2024 ab und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Dagegen legte A.A. Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde im August 2024 abwies.

Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.A. keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung habe, da weder das nationale noch das internationale Recht ihm ein solches Recht auf Zusammenführung mit seiner in der Schweiz lebenden Familie gewähre. Zudem war die vorliegende Prüfung seiner Aufenthaltsgenehmigung in abwartender Stellung, bis eine Entscheidung über das Platzierungsverfahren durch den Kindesdienst des Kantons Fribourg getroffen wurde.

Das Gericht wies darauf hin, dass A.A. das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29a BV) und das Recht, gehört zu werden (Art. 29 BV), nicht verletzt wurden, da das Gericht die Beschwerden von A.A. in der vorhergehenden Instanz gründlich geprüft und behandelt hatte. Der Antrag auf vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz während des Genehmigungsverfahrens wurde abgelehnt, da keine ausreichenden Gründe vorlagen, die eine Genehmigung rechtfertigen würden, und A.A.s Zuhause formal in Italien war.

Das Bundesgericht lehnt den Antrag von A.A. auf Wiederherstellung seines Aufenthalts in der Schweiz während des Verfahrens ab und legt fest, dass das Jugendamt die weiteren Verfahren einleiten muss.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittel: Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Da A.A. möglicherweise Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen der EU ableiten könne, war der Rechtsweg offen.

  1. Würdigung des Antrags: Die Erfordernisse für eine Aufenthaltsgenehmigung wurden nicht als erfüllt angesehen. Die Entscheidung des bevölkerungsrechtlichen Dienstes war vorläufig, da sich das Genehmigungsverfahren noch in der Schwebe befand.

  2. Rechenvorlage von Grundrechten: A.A.s Vorwurf einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wurde abgewiesen, da das vorhergehende Gericht alle Argumente umfassend geprüft hatte. Überdies war kein akuter Grund vorliegend, um von einer Abweichung von der Rechtsprechung abzuweichen.

  3. Interessenabwägung: Das Gericht führte aus, dass es im Interesse des Kindes sei, dessen Lebensumstände stabil zu halten. Die bestehenden Abweichungen zwischen den Aufenthaltsorten (Italien und Schweiz) der vergangenen Jahre waren nicht förderlich für eine Genehmigung.

Schlussfolgerungen: Das Bundesgericht lehnt das Rechtsmittel ab, erkennt jedoch die Notwendigkeit zur Gewährung von Rechtshilfe an, weil A.A.s Familie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. Das Verfahren zur Aufenthaltsgenehmigung sollte schnellstmöglich fortgesetzt werden, insbesondere nach der nun vorliegenden Entscheidung des Kindesdienstes.

Insgesamt wurde das Bundesgerichtsurteil am 20. Februar 2025 erlassen und wird den beteiligten Parteien bekanntgegeben.