Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_641/2024 vom 25. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_641/2024 vom 25. Februar 2025:

Sachverhalt: A.__, eine 1955 geborene italienische Staatsbürgerin, kam am 1. Dezember 2009 in die Schweiz und erhielt ein EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, die mehrfach verlängert wurde. Aufgrund einer finanziellen Notlage wurde ihr jedoch am 19. Juli 2018 die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert. Nach einem kollektiven Stellenabbau und einer Periode von Arbeitslosigkeit erhielt sie von August 2018 bis Dezember 2019 Arbeitslosengeld. Ab dem 1. Januar 2020 bezieht sie eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Am 22. August 2022 wurde ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut verweigert, was durch die kantonalen Behörden bestätigt wurde. Nach erfolglosen Einsprüchen reichte sie am 20. Dezember 2024 ein Rechtsmittel beim Bundesgericht ein.

Rechtliche Erwägungen: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig ist, da die Beschwerdeführerin das Recht hat, auf Basis des Personenfreizügigkeitsabkommens in der Schweiz zu wohnen, auch wenn kein automatisches Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.

  1. Das Gericht stellte fest, dass die finanzielle Unabhängigkeit eine Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist. A.__ erfüllt diese Bedingung nicht, da sie von Ergänzungsleistungen abhängig ist, die als soziale Hilfe angesehen werden.

  2. Es wurde weiter untersucht, ob A.__ das Recht hat, in der Schweiz zu bleiben, weil sie in den 12 Monaten vor dem Erreichen des AHV-Alters (1. Januar 2020) in der Schweiz gearbeitet hat. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz nie gearbeitet hat, sondern stets nur eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit hatte.

  3. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Entscheids in Bezug auf das Recht auf private Lebensgestaltung gemäß Art. 8 EMRK stellte das Bundesgericht fest, dass die Verwaltung das Recht auf ein Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig einschränkt, da das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Finanzen gegeben ist.

  4. Das Gericht wies auch darauf hin, dass A.__, die allein lebt und keine minderjährigen Kinder hat, keinen Anspruch auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK geltend machen kann.

Ergebnis: Der Rekurs wurde als unbegründet abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtskosten belastet. Zudem wurde ihr Antrag auf gerichtliche Unterstützung abgelehnt, da der Rekurs von Anfang an ohne Erfolgsaussichten war.