Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_36/2025 vom 20. Februar 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_36/2025 vom 20. Februar 2025:

Sachverhalt: A._ beantragte die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Zusammenhang mit einem Platzierungsverfahren und der jährlichen Prüfung seiner Verwahrung für das Jahr 2024. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wiesen seinen Antrag ab, was auch vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt wurde. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, in der er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine Wiederholung der Prüfung beantragte und Rechtsverzögerung geltend machte.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen den letztinstanzlichen Beschluss eines Kantonsgerichts zulässig sei, da dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtslage bewirken könne.

In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege stellte das Gericht klar, dass gemäß der Schweizer Verfassung und dem kantonalen Recht (VRPG/BE) jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Das Gericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht zur Einschätzung gelangte, dass das Verfahren aussichtslos sei, und stützte sich dabei auf medizinische Gutachten, die eine ungünstige Legalprognose und Therapierbarkeit des Beschwerdeführers belegten.

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz in ihrer Beurteilung, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der unzureichenden erfolgversprechenden Erfolgsaussichten abgewiesen werden konnte. Insbesondere sei die Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Überprüfung im Jahr 2022 unverändert geblieben, und seine Therapie habe nicht die gewünschten Fortschritte gezeigt.

Bezüglich der Frage der Rechtsverzögerung stellte das Gericht fest, dass A.__ nicht nachweisen konnte, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert habe, und dass die Verzögerungen in der Hauptsache auf die Herausforderungen bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz zurückzuführen seien, was den Behörden nicht vorzuwerfen sei.

Schlussfolgerungen: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurden. A.__ wurde die Gerichtskosten von 1'200 Franken auferlegt.