Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ war seit dem 21. Juni 2024 in Haft aufgrund eines in Abwesenheit ergangenen Urteils vom 11. September 2012. Das Bundesgericht hatte am 9. August 2024 einen früheren Entscheid der kantonalen Strafkammer aufgehoben, der die Berufung von A._ als unzulässig erklärte. A.__ reichte am 18. Dezember 2024 und 20. Dezember 2024 zwei Beschwerden gegen Entscheidungen des Kantons Wallis ein, die sich auf den Rückzug seiner Berufung und auf einen angeblichen Verzug bei der Bearbeitung seiner Anträge zur Nichtigkeit des Urteils bezogen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zusammenlegung der Fälle: Die zwei Beschwerden 6B_1009/2024 und 6B_1021/2024 wurden zusammengefasst, da sie denselben Sachverhalt betreffen.
Beschwerde 6B_1009/2024: A.__ fordert, dass der Rückzug der Berufung nicht anerkannt wird und das Urteil von 2012 nicht vollstreckbar erklärt wird. Der Antrag zur unverzüglichen Freilassung wurde durch die Umstände nach seiner Haftentlassung obsolet.
Beschwerde 6B_1021/2024: Die Beschwerde thematisiert einen möglichen Verzögerungsschaden durch die Kantonsgerichte bezüglich der Anfrage zur Nichtigkeit des Urteils.
Das Bundesgericht stellte fest, dass es keinen rechtswidrigen Verzug gab, da die Angelegenheit über die Nichtigkeitsklage in Abhängigkeit zur Neubeurteilung des Urteils behandelt wurde.
Fehlende rechtliche Interessen: Das Gericht stellte fest, dass A.__ kein rechtliches Interesse daran hat, die Gültigkeit des Rückzugs seiner Berufung zu bestreiten, weil neue Hauptverhandlungen bereits angesetzt wurden. Die Frage der Nichtigkeit des Urteils wird in diesen Verhandlungen behandelt.
Entscheidung und Kosten:
Ergebnis: Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerden 6B_1009/2024 und 6B_1021/2024 in Teilen unzulässig oder zurückzuweisen seien und das Gericht die Anwaltskosten übernimmt.