Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bank C._ am 30. September 2019 ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner D._ eingereicht, das eine beträchtliche Geldforderung umfasste, die auf einer öffentlichen Garantie beruhte. Diese Ansprüche wurden am 27. August 2020 an die A._ abgetreten. A._ beteiligte sich später an einer Pfändung, bei der 1'100 Inhaberaktien der F.__ AG gepfändet wurden.
Die Aktien waren zunächst im Besitz des Schuldners, der seine Ehefrau B._ am 8. Juli 2019 als neue Eigentümerin durch eine Abtretungserklärung einsetzen wollte. Diese Abtretung wurde jedoch erst nach der Pfändung wirksam, als die Aktien am 25. Januar 2021 an B._ übergeben wurden.
Nach der Pfändung erhob die A._ Widerspruch gegen den Eigentumsanspruch von B._, was schließlich zu einem Gerichtsverfahren und verschiedenen Entscheidungen führte. Das Kantonsgericht erkannte den Anspruch von B.__ auf die Aktien ab, was jedoch vom Obergericht aufgehoben wurde, das die Sache zur neuen Prüfung zurückverwies.
Erwägungen:Das Bundesgericht befasste sich mit dem Antrag der A.__ auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Zentrale Themen waren die Bedingungen für die Übertragung von Wertpapieren und die Gültigkeit der Besitzübertragung.
Prozessualer Rahmen: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich beim Widerspruchsprozess um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt, die die materielle Rechtslage berührt.
Übertragung von Aktien: Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Übertragung der Aktien durch eine Besitzanweisung und nicht durch eine formale Abtretung erfolgt war. Die A.__ machte geltend, dass die Besitzanweisung nicht gültig sei, weil die Übertragung auf einen simulierten Vertrag gestützt werden könnte.
Besitz an den Aktien: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz keine Fehler begangen habe, als sie die Gültigkeit der Besitzanweisung bejahte. Es wurde festgestellt, dass der Schuldner und B.__ den Willen zur Eigentumsübertragung geäußert hatten, unabhängig davon, ob sie von der physischen Existenz des Aktienzertifikats Kenntnis hatten.
Ergebnis: Die Beschwerde von A._ wurde abgewiesen. Das Bundesgericht gab der A._ die Kosten des Verfahrens auf und entschied, dass keine Parteientschädigung zu zahlen ist, da der Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
Das Urteil bekräftigt die Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Übertragungen im Eigentumsrecht von Wertpapieren, insbesondere wenn es um die Vermutung des Besitzes und den Willen der Parteien geht. Das Bundesgericht wies die Argumente der A.__ zurück und bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, die den Fall an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückverwies.