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Im Kontext einer Betreibung von E._ gegen D._ wurde am 4. März 2020 ein Zahlungsbefehl über eine hohe Forderung erlassen. E._ und eine weitere Gläubigerin nahmen an einer Pfändung teil, bei der 1'100 Inhaberaktien der F._ AG gepfändet wurden. D._ hatte zuvor seiner Ehefrau B._ eine Kaufoption auf diese Aktien eingeräumt, die B.__ am 8. Juli 2019 ausgeübt hatte. Trotz dieser Transaktion kam es zur Pfändung.
Nach der Pfändung beanspruchte B._ das Eigentum an den Aktien, wodurch E._ eine Widerspruchsklage erhob. Das Kantonsgericht entschied, B._s Eigentumsanspruch sei mangels gültiger Übertragung abzuerkennen, woraufhin B._ Berufung einlegte. Das Obergericht hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Erwägungen:Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Frage der Eigentumsübertragung der Aktien und der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsklage. Es stellte fest, dass die Übertragung von Wertpapieren, hier von Inhaberaktien, an die Bedingung der Besitzübergabe gebunden ist. Das Obergericht hatte entschieden, dass es eine gültige Besitzanweisung der Aktien an B._ gegeben habe, was E._ anzweifelte.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Obergericht zur Annahme einer gültigen Besitzanweisung berechtigt war. Es stellte fest, dass für die Übertragung das Einvernehmen der Parteien über die Besitzübergabe entscheidend war. Der Umstand, dass die Parteien möglicherweise nicht über die Existenz eines physischen Aktienzertifikats Bescheid wussten, schloss eine gültige Übertragung nicht aus.
Das Gericht regelte auch verfahrensrechtliche Aspekte und wies die Führung eines ausführlichen Beweisverfahrens aufgrund der festgestellten Sachverhalte zurück. Letztlich wurde die Beschwerde von E.__ abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.
Ergebnis:Das Urteil verdeutlichte, dass im Kontext der Übertragung von Inhaberaktien nicht nur die physische Übergabe entscheidend ist, sondern auch der Wille der Parteien zur korrekt dokumentierten Besitzanweisung wesentlich ist.