Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_64/2025 vom 10. März 2025
Sachverhalt: A._, ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 29. Mai 2024 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, am 15. Juni 2007 geboren zu sein. Er beantragte den Status eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMAS). Bei der ersten Anhörung am 18. Juni 2024 erklärte A._, seine Eltern 2018 bei einem Unfall verloren zu haben und danach obdachlos geworden zu sein. Er verschloss sich der Wahrheit über sein Alter, um nicht als minderjährig in einem Aufnahmelager untergebracht zu werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass A.__s Angaben nicht glaubwürdig sind und er älter sei, basierend auf einer Altersbestimmung durch medizinische Gutachten, die ein wahrscheinliches Alter zwischen 18 und 23 Jahren ergaben.
Nach dieser Einschätzung änderte das SEM A._s Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC) auf den 1. Januar 2006. A._ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SEM und die darauf basierende Beweiswürdigung. Es stellte fest, dass A._ nicht nachweisen konnte, dass er tatsächlich minderjährig ist, da er keine Identitätsdokumente vorlegen konnte und seine Aussagen inkonsistent waren. Auch die medizinischen Gutachten bestätigten überwiegend, dass A._ wahrscheinlich älter als 18 Jahre ist, obwohl sie keinen definitiven Ausschluss seiner Minderjährigkeit boten.
Das Gericht stellte klar, dass im ohne Identitätsnachweise die Identität des Antragstellers glaubwürdig dargelegt werden muss. A.__s Erklärungen über die Schwierigkeiten, neue Dokumente zu erhalten, wurden nicht akzeptiert, da er laut den Recherchen die Möglichkeit hatte, dies zu tun. Das Bundesgericht bestätigte die Bewertungen des Bundesverwaltungsgerichts und entschied, dass die dortige Beweiswürdigung nicht willkürlich war.
Entscheidungsfolge: Der Antrag von A.__ auf Änderung seiner Daten im SYMIC wurde abgelehnt. Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde abzuweisen und sprach keine Gerichtskosten aus, da die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde.