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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 1C_64/2025 vom 10. März 2025
Sachverhalt: Der marokkanische Staatsbürger A.__ stellte am 29. Mai 2024 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, am 15. Juni 2007 geboren zu sein, also minderjährig zu sein. Er hatte zuvor bereits Asylanträge in Griechenland und Österreich gestellt. Bei einer Anhörung am 18. Juni 2024 bestätigte er seine angebliche Geburtsdaten und berichtete über seine schwierige Lebenssituation, die durch den Tod seiner Eltern und den Aufenthalt auf der Straße geprägt war.
Das Secrétariat d'État aux migrations (SEM) führte eine Altersbestimmung durch, die ergab, dass A.__ wahrscheinlich älter als 18 Jahre war. Am 24. Juli 2024 informierte das SEM ihn darüber, dass seine Geburtsdaten entsprechend geändert werden, da er seine Minderjährigkeit nicht nachweisen konnte. Daraufhin wurde A.__s Geburtsdatum im System SYMIC auf den 1. Januar 2006 geändert, und er legte gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses, der als rechtmäßig angesehen wurde, da er sich auf Fragen des Datenschutzes bezog und A.__ ein legitimes Interesse an der Anfechtung der Datenänderung hatte.
A._ argumentierte, das SEM habe die Beweismittel willkürlich bewertet und eine falsche Geburtsdatum festgehalten. Das Gericht stellte fest, dass A._ keine offiziellen Dokumente zur Untermauerung seiner Angaben vorgelegt hatte. Es stellte zudem fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Vergangenheit widersprüchlich und ungenau waren, was seine Glaubwürdigkeit in Frage stellte.
Das TAF hatte rechtlich erkannt, dass es in Abwesenheit von Schlüsseldokumenten auf die Gesamtwürdigung der verfügbaren Beweismittel ankam, einschließlich medizinischer Gutachten. Obgleich die gutachterlichen Ergebnisse nicht eindeutig auf eine Minderjährigkeit hinwiesen, war die Wahrscheinlichkeit, dass A.__ über 18 Jahre alt war, hoch.
Das Gericht entschied, dass das TAF die Beweise nicht willkürlich gewichtet hatte und A.__s Geburtsdatum vom SEM nicht hätte geändert werden müssen. Die Beweise und die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers führten zu dem Schluss, dass die angegebene Geburtsdatum weniger glaubwürdig war als das im SYMIC vermerkte.
Daher wurde der Rekurs abgewiesen und es wurden keine Gerichtskosten auferlegt, wobei die persönliche Situation des Rekursführers berücksichtigt wurde.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung des SEM und die Bestätigung durch das TAF gerechtfertigt waren, und A.__s Antrag auf Änderung seiner Geburtsdaten wurde abgelehnt.