Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_561/2024 vom 12. März 2025:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger (A.A.) und eine Staatsbürgerin der Nordmazedonien (B.A.), haben zwei Kinder in der Schweiz geboren und leben seit mehreren Jahren illegal im Land. Nach mehreren rechtlichen Schritten, einschließlich der Ablehnung von Aufenthaltsgenehmigungen und der Anordnung ihres Rücktransports in ihre Herkunftsländer, versuchten sie, ihren Status zu klären, insbesondere aufgrund von gesundheitlichen Problemen. Ein Gericht bejahte, dass die gesundheitliche Verschlechterung der Beschwerdeführer ein neues Element darstelle und überwies die Angelegenheit zur Neubewertung an die zuständige Behörde.
Trotz der daraufhin eingereichten Gesuche lehnten die Behörden letztlich ab, was zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Das Gericht bestätigte das Recht des Amtes, den Rücktransport der Familie anzuordnen, wogegen die Familie vor das Bundesgericht zog.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht erklärte zunächst, dass der angefochtene Entscheid nicht schlicht mit einem öffentlichen Rekurs angefochten werden kann, da das öffentliche Recht in diesem speziellen Fall keine Erlaubnis zum Aufenthalt in der Schweiz oder keine Einwände gegen den Rücktransport einräumt. Stattdessen könnte lediglich ein verfassungsrechtliches Rechtsmittel in Betracht kommen.
Prüfung der gesundheitlichen Aspekte nach Art. 3 EMRK: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihr Rücktransport in den Kosovo oder nach Nordmazedonien gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde, da ihre Gesundheitszustände eine Gefahr für ihre Würde darstellt. Das Gericht wies dieses Argument zurück, da es nach den vorliegenden medizinischen Gutachten nicht zu erwarten sei, dass die Rückführung zu erheblichen gesundheitlichen Risiken führen würde.
Infrastruktur der Gesundheitsversorgung: Das Bundesgericht stellte fest, dass adäquate Behandlungen für psychische Erkrankungen im Kosovo verfügbar sind und somit die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin nicht unbegründet wäre. Zudem wurde nicht ausreichend dargelegt, dass die finanzielle Lage der Beschwerdeführer sie daran hindern würde, Zugang zu den benötigten Behandlungen zu erlangen.
Familienrechtliche Aspekte: Die Interessen der minderjährigen Kinder (C.A. und D.A.) wurden ebenfalls in den Entscheid einbezogen, jedoch folgte deren Schicksal dem der Eltern, da nicht erkennbar war, dass ein Rücktransport gegen die Interessen der Kinder verstoßen würde.
Entscheidung:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Familie ab, wobei es feststellte, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz den Anforderungen der Menschenrechtskonvention nicht widersprach. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Kriterien, nach denen humanitäre Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz beurteilt werden, insbesondere in Fällen mit gesundheitlichen Bedenken und illegalem Aufenthalt.