Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_14/2023 vom 13. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_14/2023 vom 13. März 2025 Sachverhalt

Die A.__ SA beantragte am 22. Oktober 2020 einen Bauentscheid für ein Wohngebäude mit 14 Wohnungen und zwei Untergeschossen in der Gemeinde Aubonne auf der Parzelle Nr. 959. Diese Parzelle umfasst ein denkmalgeschütztes Gartenhaus und ist Teil einer schützenswerten Umgebung (ISOS - Inventar der schützenswerten Bauwerke). Das geplante Gebäude, das 14 Geschosse und große Fenster sowie Balkone umfassen sollte, stieß auf erhebliche öffentliche Opposition und erhielt negative Stellungnahmen von verschiedenen Behörden, einschließlich der Direktion für Immobilien und Erbe des Kantons Waadt sowie der kommunalen Urbanismus- und Architekturkommission. Die Gemeinde Aubonne lehnte daraufhin den Bauantrag am 25. März 2021 ab.

Die Ablehnung wurde damit begründet, dass das Projekt nicht ins historische Stadtbild passe, überdimensioniert sei und die umliegenden denkmalgeschützten Gebäude beeinträchtigen würde. Eine gerichtliche Überprüfung durch das Tribunal cantonal (CDAP) lehnte daraufhin den von A.__ SA eingelegten Rekurs am 18. November 2022 ab.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich mit verschiedenen Aspekten des Rekurses der A.__ SA:

  1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Gericht stellte fest, dass der Rekurs formell zulässig war, da die A.__ SA direkt betroffen war.

  2. Recht auf Anhörung: Die beschwerdeführende Partei rügte, dass die CDAP nicht ausreichend über den Abschluss der Beweisaufnahme informierte. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass die A.__ SA die Gelegenheit hatte, ihre Sichtweise während des Verfahrens darzulegen, und keine weiteren Beweise einreichte.

  3. Faktenfeststellung: Die A.__ SA kritisierte die Feststellungen des Gerichts zum historischen Kontext und erinnerte daran, dass die Parzelle nicht im direkten Schutzbereich des ISOS liege. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die CDAP sehr wohl auf die potenziellen Auswirkungen des Bauprojekts auf die Nachbarschaft und den restlichen historischen Kontext einging.

  4. Ästhetische und kontextuelle Integration: Die Gemeinde war befugt, den Bauentscheid aus ästhetischen Gründen abzulehnen, da der Vorschlag nicht mit der Architektur der Umgebung übereinstimmte und den Charakter des historischen Zentrums gefährdete. Das Gericht stellte fest, dass die Abwägung von Interessen im Kontext des ISOS korrekt gehandhabt wurde.

  5. Widerstand gegen den Bau: Das Gericht hob hervor, dass der Bau die Entwicklung der Gemeinde negativ beeinflusst hätte, da er sowohl in der Höhe als auch im Volumen überdimensioniert war und der bestehende Charakter des historischen Stadtgebiets beeinträchtigt worden wäre.

Das Bundesgericht wies den Rekurs der A.__ SA zurück und bestätigte die Entscheidung der untergeordneten Instanzen, wodurch der Bauantrag abgelehnt blieb.

Urteil

Das Bundesgericht entschied, dass die A.__ SA die Kosten des Verfahrens tragen müsse, und sprach den betroffenen Parteien Entschädigungen zu.