Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_360/2024 vom 13. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_360/2024 vom 13. März 2025

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ und der Mitbeschuldigte B._ wurden von einem Gericht in Genf wegen einfacher Körperverletzung durch Fahrlässigkeit verurteilt, nachdem A._ am 8. November 2019 eine 20-sekündige unbeaufsichtigte Phase eines Kleinkindes namens D.C._ im Einkaufszentrum G._ zugelassen hatte. In dieser Zeit wurde D.C._ von einem Hund gebissen, was zu erheblichen Verletzungen führte. Das Gericht verhängte gegen A._ eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und gegen B._ 60 Tagessätze. A._ wurde außerdem zur Zahlung von Entschädigungen an die Eltern von D.C._ verurteilt.

In der Berufung entschied das Gericht, die Verfahren gegen B._ einzustellen, bestätigte jedoch das Urteil gegen A._. Sie wurde zu einem Teil der Kosten des Verfahrens verurteilt und erneut zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.

Rechtsfragen: A._ legte vor dem Bundesgericht Berufung ein und behauptete, die Tatsachen und Beweismittel seien willkürlich bewertet worden. Sie bestritt jede Fahrlässigkeit und einen kausalen Zusammenhang zwischen ihrem Handeln und den Verletzungen des Kindes. Außerdem beanstandete sie die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Verfahren gegen B._ einzustellen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts gebunden ist und nur bei eindeutigen Verletzungen des Rechts oder offensichtlich unhaltbaren Urteilen eingreifen kann. A.__ konnte nicht nachweisen, dass die Beweiswürdigung oder die Feststellung von Tatsachen willkürlich war.

  1. Es wurde entschieden, dass A.__ als Tagesmutter eine Verantwortung gegenüber den zwei Kleinkindern hatte und dass die Vorwürfe der Fahrlässigkeit gut begründet waren. Die Beweisführung der Vorinstanz war validiert, insbesondere hinsichtlich der Fragestellung, ob sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte.

  2. Der Bundesgerichtshof erkannte, dass A.__ in der fraglichen Zeit keine angemessene Aufsicht gewährte, und dass ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung eines ständigen Sicht- und Einflussbereichs auf die Kinder nicht erfüllt war. Der Umstand, dass die Kinder lebhaft und bewegt waren, verstärkte diese Pflicht.

  3. Die Argumentation von A.__, dass der Hund eine unerwartete Gefahr darstellte, wurde als nicht ausreichend angesehen; die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sie sich hätte darauf einstellen müssen, einen Hund im Einkaufszentrum zu erwarten.

Entscheid: Der Rekurs wurde abgewiesen und A.__ musste die Verfahrenskosten tragen.