Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_360/2024 vom 13. März 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts (6B_360/2024) bezieht sich auf einen Fall von fahrlässiger Körperverletzung, in dem A._ und B._ angeklagt wurden. Die beiden Personen waren in einen Vorfall verwickelt, bei dem ein Hund ein Kind, D.C._, in einem Einkaufszentrum biss. A._ war die Tagesmutter des Mädchens und wurde beschuldigt, diese für einen kurzen Moment unbeaufsichtigt gelassen zu haben, während B.__ der Besitzer des Hundes war, dessen mangelhafte Kontrolle ebenfalls zur Anklage führte.

Sachverhalt:
  • Das Gericht in Genf stellte fest, dass A._ und B._ beide fahrlässig gehandelt hatten, indem sie die Sicherheit des Kindes nicht ausreichend gewährleistet hatten.
  • Das Kind erlitt bei dem Vorfall schwere Verletzungen im Gesicht, die eine chirurgische Behandlung erforderten.
  • Im Ersturteil wurde A._ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und B._ zu 60 Tagessätzen verurteilt, wobei beiden eine Bewährungsfrist von drei Jahren auferlegt wurde. Die Zivilforderungen des Kindes gegen A.__ wurden ebenfalls in Höhe von 3.804,50 CHF für die Verfahrenskosten abgewiesen.
Erwägungen:
  1. Revision und Arbitrarität: A.__ erhob Erfolgsklage beim Bundesgericht und behauptete eine arbitraire Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es an die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts gebunden war und keine Anzeichen für eine offensichtliche Unhaltbarkeit in deren Beurteilung fand.

  2. Fahrlässigkeit und Kausalität: Es wurde festgestellt, dass A._ eine Garantenstellung innehatte und die Pflicht hatte, die Kinder während ihrer Aufsicht konstant zu überwachen. Die Beweisführung des kantonalen Gerichts zur Fahrlässigkeit von A._ wurde durch Videoaufnahmen und Zeugenaussagen unterstützt. Das Gericht stellte fest, dass A.__ die Kinder für eine signifikante Zeit unbeaufsichtigt gelassen hatte, was zu dem Vorfall führte.

  3. Pflichten des Hundebesitzers: B._ wurde in einem elsässischen Urteil für seine Rolle in diesem Vorfall nicht verurteilt, da die Mutter des Kindes keine Beschwerde gegen ihn erhoben hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass B._ sich um die Sicherheit seines Hundes gekümmert hatte und der Vorfall nicht auf ein fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen war.

  4. Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ zurück und bestätigte, dass die Aufsichtspflichten nicht ausreichend erfüllt wurden. A._ wurde mit den Gerichtskosten von 3.000 CHF belastet.

Fazit:

Die Entscheidung beruht auf der Tatsache, dass A._ ihre Aufsichtspflichten nicht eingehalten hatte, was zu einer Verletzung des Kindes führte, während B._ nicht als fahrlässig angesehen wurde, da er alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatte.