Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_112/2024 vom 13. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen der AXA Versicherungen AG und A._ in einem Fall der Unfallversicherung. A._, die in einem Doktoratsprogramm an der Universität Zürich angestellt war, erlitt 2017 bei einem Reitunfall eine schwere Verletzung und erhielt von der AXA Leistungen in Form von Heilbehandlungen und Taggeldern. Später stellte die AXA die Taggeldleistungen ein und sprach A.__ eine monatliche Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 84 % zu.

A.__ widersprach dieser Entscheidung und das Kantonsgericht Basel-Landschaft setzte den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen höher an als von der AXA festgelegt und wies die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die AXA zurück.

Die AXA erhob Beschwerde beim Bundesgericht, um den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen nach ihren Vorstellungen zu redefinieren. Das Bundesgericht prüfte die Eintretensmöglichkeiten und entschied, dass die AXA aufgrund der fraglichen materiellen Vorgaben durch den kantonalen Entscheid einen irreversiblen Nachteil erleiden könnte und daher die Beschwerde zulässig war.

Im Urteil entschied das Bundesgericht, dass der berechnete versicherte Verdienst von A.__ auf Fr. 42'550.95 und das Valideneinkommen auf Fr. 111'690.- festzusetzen sei. Es stellte fest, dass die Vorinstanz für die Berechnung des versicherten Verdiensts nicht die korrekten gesetzlichen Grundlagen verwendet hatte und die Anwendung der Sonderregelung des Art. 24 Abs. 3 UVV nicht gerechtfertigt war. Der Bundesgerichtsentscheid bestätigte das rechtliche Prinzip, dass die Grundausbildung zunächst mit dem Abschluss des Masterstudiums als vollwertige Qualifikation erreicht wird und solche Dokumente, wie das Doktorat, als weiterführende Qualifikationen einzustufen sind.

Das Urteil bestätigt das ursprüngliche Entscheidungsrecht des Versicherungsträgers und stellt klar, dass die Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen nicht in die Berechnung des versicherten Verdiensts eingerechnet werden, da sie nicht der obligatorischen Versicherung unterliegen.

Als Folge der Entscheidung muss A.__ die Gerichtskosten tragen, während die AXA in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen bekommt.