Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_112/2024 vom 13. März 2025

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Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_112/2024 vom 13. März 2025 über die Beschwerde der AXA Versicherungen AG entschieden, die gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023 gerichtet war.

Sachverhalt:

A._, eine Doktorandin an der Universität Zürich, erlitt 2017 bei einem Reitunfall ein Schädelhirntrauma. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und stellte später einen Invaliditätsgrad von 84 % fest, was zu einer Rentenzahlung und einer Integritätsentschädigung führte. A._ erhob Einsprache, woraufhin AXA den Invaliditätsgrad auf 85 % erhöhte, jedoch die Rente als Komplementärrente ansah. A.__ wendete sich an das Kantonsgericht, das die AXA verpflichtete, Änderungen am versicherten Verdienst und Valideneinkommen vorzunehmen und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückwies.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und den Eintretensgrund. Da die Beschwerde Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für die AXA beinhaltete, war ein Eintreten auf die Beschwerde zulässig.

In der Hauptsache ging es um die Bemessung des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens. Das Kantonsgericht hatte den versicherten Verdienst auf Fr. 123'561.- und das Valideneinkommen auf Fr. 125'760.- festgelegt, was die AXA anfocht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht den versicherten Verdienst nicht nach der allgemeinen Regelung (Art. 15 Abs. 2 UVG), sondern nach der Sonderregelung (Art. 24 Abs. 3 UVV) ermittelt hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit dem Masterabschluss ihre Grundausbildung abgeschlossen, und das Doktorat war keine Grundausbildung, sondern eine Weiterbildung.

Das Bundesgericht folgte der Argumentation von AXA und stellte fest, dass der versicherte Verdienst auf Fr. 42'550.95 festzusetzen sei. Auch beim Valideneinkommen stellte es fest, dass das kantonale Gericht zu einem überhöhten Betrag gekommen war. Der mediane Lohn für Doktoratsabsolventen war deutlich niedriger als die vom Kantonsgericht festgesetzten Fr. 125'760.-.

Das Bundesgericht änderte somit das Urteil des Kantonsgerichts ab, indem es den versicherten Verdienst auf Fr. 42'550.95 und das Valideneinkommen auf Fr. 111'690.- festlegte. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, und die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.