Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_881/2024 vom 17. März 2025

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Am 17. März 2025 entschied das Schweizerische Bundesgericht im Fall 6B_881/2024 über die Beschwerde von A.A.__, die wegen vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft warf ihr und ihrem Ehemann vor, mehrere Versicherungsverträge abzuschlossen zu haben, um betrügerisch Versicherungsleistungen zu erhalten, als sie nach einem Verkehrsunfall im Kosovo falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand machte. Insgesamt erhielt sie zwischen März 2006 und Juni 2010 ungerechtfertigte Leistungen von 183'565.40 CHF.

Die Vorinstanzen verurteilten A.A.__ zunächst zu 130 Tagessätzen Geldstrafe, welche jedoch in der Berufung auf 125 Tagessätze (je 85 CHF) herabgesetzt wurde, ohne jedoch die Vorwürfe zu entkräften. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragte sie einen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen und eine Entschädigung für Haftzeiten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine falsche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen rügte, was jedoch nicht zutraf. Es wurde unterstrichen, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung ausführlich begründete und die Beschwerdeführerin ihre Argumente unzureichend darlegte. Zu den angeführten Gutachten, insbesondere dem polydisziplinären Gutachten vom 15. November 2019, bestand Einigkeit, dass die Beweiswürdigung schlüssig und voll beweiskräftig war.

Das Gericht wies auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, da die Vorinstanz den Antrag auf ein Obergutachten hinreichend begründet abgelehnt hatte. Viele der vorgebrachten Punkte der Beschwerdeführerin wurden als nicht substanzielle Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz klassifiziert.

Schlussendlich entschied das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Urteil zeigt die Bedeutung präziser rechtlicher Argumentation und Beweisführung im Schweizer Strafverfahren auf und verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Beschwerdeführenden vor dem Bundesgericht.