Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.__ war 2013 wegen schwerster Straftaten (darunter sexuelle Delikte und Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 9 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden, gefolgt von einem Internierungsschreiben. Seit 2017 befindet er sich im Internierungseinrichtung. Im Laufe seiner Kriminalität wurde er insgesamt 14 Mal verurteilt, unter anderem für sexuelle Straftaten gegen mindestens 20 Opfer, darunter auch Kinder.
Zehn psychiatrische Gutachten, die in den Jahren 1981 bis 2018 erstellt wurden, bestätigen, dass A.__ an schweren psychischen Störungen leidet, einschließlich einer dyssozialen Persönlichkeitsstörung und schwerer Psychopathie. Das Risiko einer Rückfälligkeit bezüglich sexualdeliktischer Handlungen wurde als sehr hoch eingeschätzt. Trotz mehrerer medizinischer Berichte in den Jahren 2019, 2021 und 2024 wurde sein Veränderungspotenzial als begrenzt bis nicht existent eingeschätzt.
Im August 2023 lehnte die bernerische Justizbehörde einen Antrag auf bedingte Entlassung und die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ab. Ein daraufhin eingelegter Rekurs wurde in den unteren Instanzen teilweise gutgeheißen, jedoch wurde A.__ auch in der Frage der bedingten Entlassung und der Umwandlung seines Internierung in eine therapeutische Maßnahme abgewiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht überprüfte den Fall und stellte fest, dass es sich mit den spezifischen juristischen Fragen bezüglich der Behauptungen A.__s auseinanderzusetzen habe, insbesondere bezogen auf den Anspruch auf Freiheit und die Bedingungen für die Fortdauer eines Internierungsverfahrens gemäß der europäischen Menschenrechtskonvention (Cedar).
Die Richter wiesen darauf hin, dass die Anordnung einer neuen Expertise nicht zwingend sei, wenn sich die Situation des Verurteilten, auch aufgrund der früheren Gutachten, nicht signifikant verändert hat. A.__s Argumente, dass seine Umstände – wie Alter und gesundheitliche Probleme – eine neue Begutachtung rechtfertigen würden, wurden als nicht ausreichend angesehen. Insbesondere wiesen die Richter darauf hin, dass trotz seines Alters und seiner körperlichen Beschwerden kein Nachweis für eine signifikante positive Veränderung seiner psychischen Verfassung vorliegt.
Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz korrekt gehandelt habe, indem sie auf die bereits vorhandenen Gutachten zurückgriff und der Ansicht war, dass die Gründe für die Fortdauer der Maßnahme weiterhin bestanden und eine bedingte Entlassung oder Umwandlung in eine therapeutische Maßnahme nicht gerechtfertigt sei.
Urteil:
Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ als unbegründet zurück, stellte fest, dass die vorliegenden psychiatrischen Gutachten und die bisherigen Entscheidungen der unteren Instanzen rechtmäßig waren und der Verurteilte lediglich für die Gerichtskosten Prozesskostenhilfe erhielt. Dies schloss den Hinweis auf die eventuell notwendige Rückzahlung durch A._ ein, falls sich seine finanzielle Situation zukünftig verbessert.