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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025:
Sachverhalt: A._ beantragte im März 2020 bei der C._ AG für zwei Unternehmen (D._ AG und A.__Schweiz) unbegründete Covid-19-Kredite in Höhe von insgesamt 700'000 CHF, indem er falsche Umsatzzahlen und Mitarbeiteranzahlen angab. Die Kredite wurden genehmigt, basierend auf den unwahren Angaben. A._ wurde zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, was ihm nicht ausreichte, und er legte Berufung ein, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob.
Das Appellationsgericht verurteilte ihn letztendlich wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung und erhöhte die Strafe auf 14 Monate.
Erwägungen: A.__ erhob Einwände gegen das Urteil, unter anderem Verletzungen des fairen Verfahrens und der Beweiswürdigung sowie das Vorliegen eines arglistigen Betrugs. Er argumentierte, dass er aufgrund von Existenzangst handelnd war und keine arglistige Täuschung beabsichtigt habe.
Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht und formgerecht war. Es verwarf die Rügen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da A._ nicht ausreichend nachweisen konnte, dass das Appellationsgericht Beweise willkürlich oder nicht berücksichtigt hatte. Die Annahme des arglistigen Betrugs wurde als gerechtfertigt erachtet, weil A._ durch seine falschen Angaben einen finanziellen Vorteil erschlich.
Bezüglich der Urkundenfälschung entschied das Gericht, dass die Angaben in den Kreditanträgen als urkundenfähig erachtet werden können, da sie zur Beweisführung von rechtlichen Tatsachen dienten und dass A.__ um die Falschheit seiner Angaben wusste.
Die Argumente von A.__, die angesprochenen sozialen Umstände und panikbedingtes Handeln zu berücksichtigen, wurden als nicht ausreichend stichhaltig angesehen, um eine verminderte Schuldfähigkeit zu begründen. Die Strafzumessung wurde als rechtmäßig erachtet, und das Gericht wies die Beschwerde ab.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für A.__ gutgeheißen wurde. Der Beschwerdeführer muss jedoch die Kosten tragen, sobald er dazu in der Lage ist.