Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_144/2025 vom 24. März 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_144/2025 Sachverhalt:

A._, ein italienischer Staatsangehöriger, wurde am 12. Dezember 2024 verhaftet, weil er verdächtigt wird, Drogen (insbesondere Kokain, Ecstasy und MDMA) in seinem Apartment verkauft oder anderen zur Verfügung gestellt zu haben. Er gab an, die Drogen in großen Mengen gekauft zu haben, um sie selbst zu konsumieren. A._ hat einen Vorstrafenregister, das bereits eine Verurteilung für Drogenvergehen enthält.

Am 15. Dezember 2024 ordnete das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) die vorläufige Haft des Beschuldigten an. Der Haftbefehl wurde aufgrund des Potenzials für eine Gefährdung der Untersuchung (Risiko der Kollusion) sowie der Wiederholungsgefahr verlängert. A.__ legte gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde ein, in der er argumentierte, dass es kein Risiko für eine Beeinflussung von Zeugen oder einer Wiederholung von Straftaten gebe.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Haft zulässig ist, da der Beschwerdeführer weiterhin ein praktisches Interesse an der Prüfung seiner Argumente hat und die Beschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde.

  2. Recht auf Anhörung: Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Recht auf eine ausreichende Begründung der Haftentscheidung verletzt worden sei. Das Gericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz dem Risiko der Kollusion ausreichend Rechnung getragen habe, was eine Prüfung der Wiederholungsgefahr entbehrlich machte.

  3. Risiko der Kollusion: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz überzeugend darlegte, dass A.__ ein hohes Risiko der Kollusion aufweist, da die Ermittlungen noch im Gange seien und die Möglichkeit, mit Komplizen zu kommunizieren, gegeben sei. Die Behauptungen des Beschuldigten bezüglich seiner Kooperation mit der Polizei wurden nicht als ausreichend erachtet, um das Risiko der Kollusion zu negieren.

  4. Beurteilung der Beweise: Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Beweislage und der Gefahrenlage willkürlich gehandelt hatte. Das Gericht betonte, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Tatsachen neu zu beurteilen, sondern sich an die Feststellungen der Vorinstanz zu halten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren.

  5. Verhältnismäßigkeit der Haft: Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Taten und der Dauer der bereits verbüßten Haft hielt das Gericht die Anordnung der Untersuchungshaft für verhältnismäßig und unverzichtbar.

Ergebnis:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Gerichtskostenfreiheit und die Gewährung von Prozesshilfe gewährt, wobei ein Pflichtverteidiger bestellt wurde.