Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (7B_144/2025 vom 24. März 2025)
Sachverhalt: Der italienische Staatsbürger A._ wird der Drogenkriminalität beschuldigt, konkret des Besitzes von 231,75 g Kokain, 112 Ecstasy-Tabletten (47,8 g) und 19,9 g MDMA mit der Absicht, diese zu verkaufen oder Dritten zugänglich zu machen. Zudem wird ihm vorgeworfen, diese Drogen regelmäßig zu konsumieren. Er wurde am 12. Dezember 2024 festgenommen, nachdem die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen ein Drogenhandelsnetzwerk gegen ihn eingeleitet hatte. Bei einer Durchsuchung wurden Drogen, eine elektronische Waage sowie Bargeld in verschiedenen Beträgen gefunden. A._ bestreitet die Drogenverkäufe und gibt an, die Drogen zum Eigenbedarf in großen Mengen gekauft zu haben. Er hat eine Vorgeschichte, die frühere Verurteilungen wegen Drogenvergehen umfasst.
Zu den gerichtlichen Entscheidungen: Der Kammer der Sicherheitsmassnahmen des Kantons Genf wurde von einem Gericht die Untersuchungshaft bis zum 12. Februar 2025 angeordnet, was A.__ angefochten hat. Der Genfer Appellationsgerichtshof bestätigte die Haftanordnung am 14. Januar 2025.
Erwägungen und Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid aus, dass die Haftanordnung wegen eines Risiken der Verdunkelung (also der Möglichkeit, Beweise zu beeinflussen oder zu vernichten) gerechtfertigt ist. A.__ hatte einen aktuellen Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft gestellt, was jedoch als unbegründet angesehen wurde.
Zugang zum Bundesgericht: Der angefochtene Entscheid ist eine interdisziplinäre Entscheidung, die für A.__ unheilbare Nachteile bringen kann. Der Antrag auf Haftentlassung wurde daher angenommen.
Recht auf Gehör: A.__ beklagt sich darüber, dass das Gericht nicht ausreichend auf die Argumente bezüglich des Risikos der Wiederholung eingegangen sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Risiko der Verdunkelung bejaht hat und die Prüfung der Wiederholungsgefahr dadurch nicht notwendig wurde.
Beweiswürdigung: A.__ führt an, die Tatsachen seien nicht korrekt berücksichtigt worden. Das Bundesgericht hebt hervor, dass es nicht in die Beweiswürdigung der Vorinstanz eingreifen kann, es sei denn, die Feststellungen wären offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Haftanordnung unter Berücksichtigung des Risikos der Verdunkelung und wies den Antrag von A.__ auf Haftentlassung zurück. Er wurde jedoch die rechtliche Vertretung auf Staatskosten gewährt.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz das Haftverhältnis zu Recht aufrechterhielt, und wies den Rekurs auf Haftentlassung ab.