Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
Im Dezember 2022 schlossen die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) und die AHV (Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung) mit der A._ AG eine Prozessvereinbarung über einen Arbeitsunfall, der sich am 3. Juni 2014 ereignete. Ein Arbeitnehmer der C._ AG starb, nachdem er von einem Bagger überrollt wurde. Die SUVA und die AHV forderten insgesamt CHF 125'000.-- als Regressanspruch von der A.__ AG, die als Halterin des Baggers versichert war.
Die A.__ AG argumentierte, dass der Regressanspruch aufgrund des Arbeitgeberprivilegs nach Art. 75 Abs. 2 ATSG und des fehlenden Versicherungsobligatoriums nach Art. 75 Abs. 3 ATSG nicht geltend gemacht werden könne, da sich der Unfall auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe. Die Klägerinnen hingegen vertraten die Auffassung, dass die Versicherungspflicht aufgrund der Immatrikulation des Baggers bestünde, was das Arbeitgeberprivileg entfallen lasse.
Das Handelsgericht Bern entschied, dass das Regressprivileg des Arbeitgebers entfällt, wenn eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Rechtsanwendung und Verfahrensgrundlagen: Das Bundesgericht prüfte die Einwände der A.__ AG gegen das Urteil des Handelsgerichts. Dabei stellte es fest, dass es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der bisherigen Rechtsprechung richtete.
Auslegung von Art. 75 ATSG: Es wurde erörtert, ob die C.__ AG zum Zeitpunkt des Unfalls als „obligatorisch haftpflichtversichert“ im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG galt. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass die Haftpflichtversicherung nicht nur bei Unfällen auf öffentlichen Straßen, sondern auch auf privaten Flächen greift, wenn das Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, was durch die Immatrikulation belegt wird.
Arbeitgeberprivileg und Ausnahme: Das Gericht bestätigte, dass das Arbeitgeberprivileg nicht gilt, wenn die haftpflichtige Person, hier die C.__ AG, obligatorisch haftpflichtversichert ist. Es stellte klar, dass die gesetzgeberische Absicht hinter Art. 75 Abs. 3 ATSG war, die Möglichkeiten für Sozialversicherer zu erweitern, Rückgriff gegen haftpflichtversicherte Dritte zu nehmen.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab, bestätigte den Anspruch der Klägerinnen auf Regress und setzte die Gerichtskosten auf CHF 5'000.-- fest, die der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Diese muss zudem die Klägerinnen im Verfahren entschädigen.
Das Urteil stellt klar, dass das Arbeitgeberprivileg im Falle einer bestehenden obligatorischen Haftpflichtversicherung entfällt, selbst wenn ein Unfall auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche geschieht, solange das Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr vorgesehen war. Die Entscheidung stärkt die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungen, wenn die Haftungsrisiken durch eine Versicherung abgedeckt sind.