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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_340/2024)
Sachverhalt: Der Berufungsführer A._, ein Taxi-Fahrer, beantragte eine Genehmigung für die Nutzung des öffentlichen Raums gemäß dem neuen genferischen Gesetz über Taxis und Chauffeurautos (LTVTC/GE), das am 1. November 2022 in Kraft trat. Zuvor hatte er eine Genehmigung von einem Dritten gemietet, jedoch zwischen dem 12. Dezember 2021 und dem 9. März 2022 nicht gearbeitet, da er angab, im Urlaub zu sein. Die neue Regelung verbietet die Vermietung solcher Genehmigungen und sieht eine Übergangsregelung vor, die den echten Nutzern der Genehmigungen zum Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung die Erneuerung der Genehmigungen ermöglicht. Das zuständige Amt wies seinen Antrag am 7. März 2024 ab, was A._ dazu veranlasste, beim genferischen Gerichtshof Berufung einzulegen. Der Gerichtshof bestätigte den Ablehnungsbescheid, da A.__ zur Zeit der Gesetzesverabschiedung kein Nutzer der Genehmigung war.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Vorgehens: Der Antrag wurde fristgerecht und in der richtigen Form eingereicht und ist somit zulässig, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Streit handelt.
Rechtliches Gehör: A._ rügte, dass ihm die Anhörung eines Zeugen, der die Nutzung der Genehmigung bestätigen konnte, verwehrt wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beweisanträge nicht relevant waren, da A._ nachweislich über zwei Monate hinweg keine Tätigkeit ausgeübt hatte, was für die Beurteilung entscheidend war.
Beweiswürdigung: A.__ argumentierte, dass das Gericht die Beweise zum Mietvertrag über die Genehmigung willkürlich gewürdigt habe. Das Gericht befand die Beweiswürdigung jedoch als nicht willkürlich und argumentierte, dass auch bei einer hypothetischen Anerkennung des Mietvertrages dies die Entscheidung nicht geändert hätte.
Anwendung des neuen Gesetzes: Das Gericht prüfte die Auslegung des Begriffs "echter Nutzer" gemäß der Übergangsregelung. Es stellte fest, dass A.__ während der relevanten Zeitspanne nicht den Status des "echten Nutzers" erfüllte, da er mehrere Monate inaktiv war. Diese Sichtweise wurde durch die Gesetzesintention gestützt, und die Entscheidung der zuständigen Behörde wurde als rechtlich vertretbar erachtet.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und bestätigte die Entscheidung des genferischen Gerichtshofs, da A._ zum Zeitpunkt der Gesetzesverabschiedung kein Nutzer der erforderlichen Genehmigung war. Die Kosten des Verfahrens wurden A._ auferlegt.