Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_357/2024 vom 13. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_357/2024 vom 13. März 2025:

Sachverhalt: Im zugrunde liegenden Fall wurden A._ und B._ (Recourenten) von der C._ SA (Intimierte) für Baumängel in einem Eigentumsobjekt, das sie von C._ SA erworben hatten, entschädigt. Ein erstinstanzliches Urteil verpflichtete C._ SA zur Zahlung von zwei Beträgen wegen festgestellter Baumängel, die vor dem Risikoübergang auf die Käufer auftraten. C._ SA erhob daraufhin Berufung, die von der Berufungsinstanz angenommen wurde, worauf die Ansprüche der Recourenten abgelehnt wurden.

Erwägungen: Die Hauptpunkte der Erwägungen des Bundesgerichts sind:

  1. Zulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs wurde rechtzeitig von den unterlegenen Parteien eingereicht und erfüllte die formellen Anforderungen.

  2. Beweislast und Mitteilung von Mängeln: Die Recourenten waren verpflichtet, rechtzeitig Mängel zu melden. Die Oberinstanz stellte fest, dass die Recourenten nicht bewiesen hatten, wann genau sie die Mängel entdeckt und gemeldet hatten. Sie hatten lediglich allgemeine Behauptungen aufgestellt, ohne spezifische Daten anzugeben.

  3. Trafik an der Mangelmeldung: Die Berufungsinstanz hatte festgestellt, dass die Intimierte formell die Mangelmeldung bestritten hatte. Dies bedeutete, dass die Recourenten die Verpflichtung hatten, ihre Behauptungen präziser zu untermauern, was ihnen jedoch nicht gelungen war.

  4. Still-schweigende Renunziation: Das Gericht erkannte, dass die Intimierte durch ihre Handlungen und die Bereitschaft, Mängel zu beheben, stillschweigend auf die Geltendmachung der verspäteten Mängelanzeige verzichtet hatte. Die wiederholt gezeigte Bereitschaft der Intimierten zur Mängelbehebung war entscheidend für diese Bewertung.

Entscheidung: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Berufungsinstanz in der Frage der Verspätung der Mängelanzeige fehlerhaft entschieden hatte. Der Rekurs der Recourenten wurde angenommen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, und die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Intimierte wurde zudem zur Zahlung von Verfahrenskosten und einer Entschädigung an die Recourenten verurteilt.