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Zusammenfassung des Urteils 2C_613/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts:
Sachverhalt: A._, ein 1975 geborener portugiesischer Staatsbürger, lebte seit 2004 in der Schweiz und erhielt 2007 eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Er war in der Vergangenheit mehrfach auf Sozialhilfe angewiesen und hatte mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2015 erhielt er eine IV-Rente, wurde jedoch seit 2018 als arbeitsfähig angesehen. Trotz kurzzeitiger Beschäftigung war er wieder von Sozialhilfe abhängig. Der Kanton Waadt verweigerte 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Ausweisung an, was A._ vor dem kantonalen Gericht anfocht. Das Gericht bestätigte die Entscheidung.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für A.__ einen potenziellen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthalts gibt, da er als EU-Bürger seit über 10 Jahren in der Schweiz lebe und rechtlich geschützte Interessen geltend machen könne.
Rechtsgrundlage: Der Anspruch auf Verweildauer nach dem Freizügigkeitsabkommen könnte bestehen, wurde jedoch verneint, da A.__ seit längerer Zeit nicht dauerhaft arbeitete und nicht nachweisen konnte, dass er aufgrund einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ein Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Erfolgreiche Pensionierung oder Schwerbehinderung wären Voraussetzung für ein solches Recht gewesen.
Verletzung von Art. 8 EMRK: A._ berief sich außerdem auf das Recht auf private Lebensführung. Das Gericht erkannte an, dass er über lange Zeit in der Schweiz lebte, jedoch wog das öffentliche Interesse, insbesondere die finanzielle Belastung durch Sozialhilfe, schwerer. A._ war seit 2012 wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen und hatte trotz ärztlicher Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erreicht.
Ergebnis: Das Gericht wies den Recours ab. Die Interessen des Staates, insbesondere in Bezug auf die Sozialhilfe, überwiegen die privaten Interessen von A.__, weshalb die Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist.
Kosten und Unterstützung: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Aussicht auf Erfolg als gering betrachtet wurde. Die Kosten wurden auf 1.000 CHF festgesetzt.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts zur Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung und zur Anordnung der Ausweisung von A.__ aus der Schweiz.