Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_103/2024 vom 20. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_103/2024

Sachverhalt: A.__ nahm am 1. Mai 2023 an einer Kundgebung in Basel teil, wo er von der Polizei eingekreist, festgehalten und schließlich bis zu seiner Entlassung um 19.15 Uhr in Gewahrsam genommen wurde. Am 11. Mai 2023 stellte sein Anwalt ein Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt, in dem er die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung und damit verbundene Grundrechtsverletzungen gemäß verschiedenen Menschenrechts- und Verfassungsartikeln geltend machte. Das Zwangsmassnahmengericht trat nicht auf das Gesuch ein und überwies die Sache an das Appellationsgericht, welches ebenfalls keine Entscheidung zu seiner Sache traf und die Polizei zur Erlass einer Verfügung anordnete.

A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, in der er die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts beantragte.

Erwägungen: 1. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und schließt das Verfahren nicht ab. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist, solange ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. In diesem Fall sah das Bundesgericht jedoch von der Voraussetzung eines aktuellen Interesses ab, da die Fragen zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen auch in Zukunft relevant bleiben könnten.

  1. Das Zwangsmassnahmengericht hatte erklärt, dass polizeiliche Maßnahmen wie der Gewahrsam nicht im Strafrecht, sondern über Verwaltungsrechtsschutz angefochten werden müssten. Das Appellationsgericht stellte fest, dass die Dringlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nur bestand, solange die Person festgehalten wurde. Nach Entlassung entfällt diese Dringlichkeit, was die Entscheidung über die angegebenen Rechtsbegehren beeinflusste.

  2. Das Bundesgericht erkannte die Anwendbarkeit der Art. 5 EMRK und 31 BV an, wies jedoch darauf hin, dass der direkte Zugang zu einem Gericht nur besteht, solange eine Person in Haft ist. Eine Überprüfung nach Entlassung ist nicht mehr dringend. Es stellte fest, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit der Auffassung war, dass für die Überprüfung von Polizeigewahrsam entsprechende Anträge an Verwaltungsbehörden gerichtet werden können.

  3. Das Bundesgericht entschied schließlich, dass das Appellationsgericht in seiner Entscheidung nicht willkürlich handelte. Der Beschwerdeführer hatte außerdem seinen Antrag zur Klärung der Rechtsgültigkeit erst nach der Entlassung eingereicht, was nicht den Anforderungen an eine sofortige gerichtliche Prüfung entsprach.

Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.