Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.__ wurde am 1. Mai 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt an der Tramhaltestelle Bläsiring kontrolliert, daraufhin auf den Polizeiposten Waaghof gebracht und bis zur Freilassung am Abend in einer Sammelzelle festgehalten. Während dieser Zeit stellte seine Rechtsvertreterin ein Gesuch zur Feststellung des unrechtmäßigen Freiheitsentzugs und verlangte verschiedene rechtliche Schritte gegen die Polizei, einschließlich der Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen und einer Genugtuung für den Freiheitsentzug.
Das Zwangsmassnahmengericht kam nicht auf diese Anträge ein und überwies die Sache an das Appellationsgericht, welches ebenfalls das Gesuch nicht behandelte, sondern an die Kantonspolizei zurückverwies.
Erwägungen des BundesgerichtsEingangsüberprüfung: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Entscheid des Appellationsgerichts ein Zwischenentscheid ist, gegen den eine Beschwerde zulässig ist. Dennoch wurde das Interesse des Beschwerdeführers aufgrund der vorangegangenen Entlassung als teilweise entfallen betrachtet. Ausnahmsweise erkannte das Gericht jedoch, dass die grundsätzlichen Fragen der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen von öffentlichem Interesse sind.
Zuständigkeit: Das Zwangsmassnahmengericht und das Appellationsgericht erachteten sich als nicht zuständig, da die Rechtmäßigkeit des Polizeigewahrsams über eine Verwaltungsbehörde zu klären sei. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Rechtsschutzgarantien von Art. 31 BV und der EMRK im Kontext eines laufenden Freiheitsentzugs besonders relevant sind, jedoch entfalle die Dringlichkeit der Überprüfung nach der Freilassung.
Direktes Gerichtsanrufungsrecht: Das Bundesgericht bekräftigte, dass das Recht des Beschwerdeführers auf gerichtliche Prüfung auch nach einer Entlassung bestehen bleibt, jedoch nicht mehr in der Form eines umgehenden Antrags an das Gericht. Der Gerichtsweg könnte durch die vorherige Anrufung einer Verwaltung ergänzt werden.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Heranziehung der Kantonspolizei zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams angemessen war, da die gerichtliche Kontrolle nach der Freilassung nicht mehr auf der gleichen Dringlichkeit beruhte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.