Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_111/2024 vom 20. März 2025:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A.__ wurde am 1. Mai 2023 in Basel von der Polizei kontrolliert und anschließend für mehrere Stunden in Polizeigewahrsam genommen. Nach ihrer Freilassung stellte sie ein Gesuch, in dem sie die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs und mehrere damit verbundene Eingriffe in ihre Grundrechte anfocht. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch das anschließende Appellationsgericht wiesen das Gesuch ab und übertrugen die Sache an die Kantonspolizei zur weiteren Prüfung.
Erwägungen: Das Bundesgericht entschied, dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid darstellt, da er nicht das gesamte Verfahren abschließt. Es befasste sich vor allem mit der Frage der Zuständigkeit. Der richterliche Schutz vor unrechtmäßigen Freiheitsentzügen ist durch Art. 31 Abs. 4 BV garantiert, jedoch stellte das Gericht fest, dass dieser Schutz nur während des laufenden Freiheitsentzugs und nicht nach der Entlassung wirksam ist. Weil A.__ bereits freigelassen worden war, fiel das unmittelbare Interesse an einer eingehenden Justizüberprüfung der vorangegangenen Maßnahmen teilweise weg.
Das Appellationsgericht war in der Auffassung, dass die Kantonspolizei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Polizeigewahrsams zuständig sei, was das Bundesgericht bestätigte. Diese Entscheidung stehe im Einklang mit dem rechtlichen Rahmen und den Bestimmungen für die Überprüfung von polizeilichen Massnahmen.
Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten in Höhe von 2.000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.