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Die Eheleute A.A. und B.A., wohnhaft im Kanton Waadt, erben 1985 von A.A.s Vater, C.A., eine Hälfte seines Immobilienvermögens, darunter ein Grundstück mit Wohnungen und Geschäftsräumen. Zum Zeitpunkt des Erbes galt dieses Vermögen als Geschäftsvermögen des verstorbenen Vaters, was die Steuerbehörde den Erben mitteilte. Diese entschieden sich, das Immobilienvermögen als Geschäftsvermögen zu belassen. Im Jahr 2015 übertrug A.A. eine Wohnung an seinen Sohn und realisierte damit einen steuerpflichtigen Gewinn. 2017 spendete er weitere Immobilien an seinen Sohn und erklärte in der Steuererklärung, dass diese sich in seinem Privatvermögen befänden. Die Steuerbehörde hielt jedoch an der Auffassung fest, dass die Immobilien weiterhin zum Geschäftsvermögen gehörten, was zu einer hohen Nachsteuerforderung führte.
Nach einer erfolglosen Einsprache und dem anschließenden Urteil des kantonalen Steuergerichts wenden sich A.A. und B.A. an das Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Steuerentscheidungen und die Einstufung der Immobilien als Geschäftsvermögen. Es stellte fest, dass:
Rechtliche Grundlagen: Gemäß dem Schweizer Steuerrecht müssen alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert werden. Der Transfer von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen wird als Veräußertung betrachtet und ist entsprechend steuerpflichtig.
Verhaltensweisen der Steuerpflichtigen: A.A. und B.A. hatten mehrfach bestätigt, dass das Grundstück als Geschäftsvermögen gilt. Ihr späterer Versuch, diese Einstufung zu ändern, wurde als widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) gewertet, was dem Prinzip von Treu und Glauben widerspricht.
Widerspruchsfreies Verhalten: Die Vorinstanz war berechtigt zu entscheiden, dass die Immobilien im Jahr 2017 aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen übertragen wurden, was zu einem steuerpflichtigen Gewinn führte. Das Bundesgericht stimmte der Auffassung der Vorinstanz zu und wies darauf hin, dass die Kläger nicht ausreichend nachweisen konnten, dass die Vorinstanz in ihren Feststellungen oder ihrer rechtlichen Beurteilung willkürlich gehandelt hatte.
Das Bundesgericht wies den Rekurs der Eheleute A.A. und B.A. sowohl hinsichtlich des direkten Bundessteuers als auch des kantonalen und kommunalen Steuerrechts zurück. Die Gerichtskosten wurden den Rekurrenten auferlegt. Das Urteil bestätigt die Notwendigkeit, sich an frühere Steuererklärungen und Verpflichtungen zu halten und das Prinzip von Treu und Glauben im Steuerrecht zu respektieren.