Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_127/2024 vom 27. März 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_127/2024 und 1C_138/2024 Sachverhalt:

A._ beantragte 2021 bei der Stadt Rheinfelden eine Baubewilligung für den Rückbau eines Einfamilienhauses und den Neubau eines neuen Hauses mit Einliegerwohnung. Der Gemeinderat erteilte die Bewilligung trotz Einwendungen von Nachbarn, darunter B.B._ und C.B.__. Diese Beschwerden führten zu einer teilweisen Aufhebung des ursprünglichen Entscheids durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, das Bedingungen auferlegte, bevor der Bau beginnen durfte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob jedoch die Baubewilligung auf.

A.__ und die Stadt Rheinfelden erhoben daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Fläche des geplanten Attikageschosses bei der Ausnützungsziffer berücksichtigt werden müsste oder nicht, da dies entscheidend für die baulichen Vorgaben war.

Erwägungen:
  1. Zuständigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die beiden Verfahren zuständig ist und die Beschwerden zusammentun wollte, da sie denselben Streitgegenstand betreffen.

  2. Berechtigung zur Beschwerde: A.__ und die Stadt Rheinfelden wurden als berechtigt befunden, da sie in das vorangegangene Verfahren involviert waren und durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts besonders betroffen waren.

  3. Ausnützungsziffer und Attikageschoss: Es gab unterschiedliche Auffassungen über die Berücksichtigung des Attikageschosses in der Berechnung der Ausnützungsziffer. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass Attikageschosse anzurechnen seien, während die Gemeinde und das Departement dies verneinten.

  4. Gemeindeautonomie: Die Vorinstanz wurde kritisiert, weil sie die Auslegung der Gemeinde zur Anrechenbarkeit von Attikageschossen übergangen hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gemeinde eine legale Autonomie hat und auch das Baugesetz von Aargau den Kommunen Spielraum für eigene Regelungen gibt.

  5. Entscheidung des Bundesgerichts: Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz die Autonomie der Gemeinde Rheinfelden verletzt habe, da sie die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BNO Rheinfelden nicht respektiert hatte. Das Bundesgericht gab den Beschwerden statt, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück.

  6. Kosten: Die Kosten wurden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt, und A.__ erhielt eine Entschädigung für die anwaltlichen Kosten.

Ergebnis:

Das Bundesgericht urteilt, dass die Gemeinde Rheinfelden in ihrer Auslegung und Anwendung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Attikageschossen rechtlich korrekt gehandelt hat und dass die vorherige gerichtliche Entscheidung auf einem Fehler beruhte.