Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_46/2023 vom 25. Februar 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_46/2023) vom 25. Februar 2025 Sachverhalt:

Die Genossenschaft A.__ beantragte am 25. August 2021 eine Bewilligung für eine lokale Sportwette im Rahmen eines Schweinerennens. Diese wurde am 17. September 2021 von der Stadtpolizei St. Gallen genehmigt. Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) erhob am 4. Oktober 2021 Rekurs, da sie der Meinung war, ein Schweinerennen könne nicht als lokale Sportwette genehmigt werden. Der Rekurs wurde von dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen abgewiesen. Ein weiterer Versuch der Gespa, gegen diese Entscheidung zu klagen, wurde von einem Verwaltungsgericht abgelehnt, da die Gespa nicht beschwerdelegitimiert sei.

Erwägungen:

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Zulässigkeit und der Beschwerdelegitimation der Gespa. Es stellte fest, dass die Gespa grundsätzlich das Recht hat, gegen kantonale Entscheide Beschwerde einzulegen, jedoch nur, wenn dies in den Aufgabenbereich der Gespa fällt. Der Kern des Streits drehte sich um die Frage, ob die Gespa befugt ist, die Rechtmäßigkeit von kantonalen Kleinspielbewilligungen umfassend zu überprüfen.

Das Bundesgericht prüfte die relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Geldspielgesetz (BGS) und das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK). Es stellte fest, dass die Gespa nicht direkt die Aufgabe hat, alle kantonalen Kleinspielbewilligungen einer umfassenden Bundesrechtsprüfung zu unterziehen. Jedoch fand das Gericht, dass durch Art. 25 Abs. 6 GSK, wonach die Gespa die Bewilligungsentscheide auf die Einhaltung des Bundesrechts prüft, die Beschwerdefähigkeit für die Gespa gegeben ist.

In Anbetracht der Regelungen und der Intention des Gesetzgebers sowie der systematischen Zusammenhänge stellte das Bundesgericht fest, dass die Gespa tatsächlich die Befugnis habe, die landesrechtliche Konformität von kantonalen Kleinspielbewilligungen zu überprüfen. Es entschied, dass die Vorinstanz in ihrer Ablehnung der Beschwerde nicht im Einklang mit dem geltenden Recht gehandelt hat.

Urteil:

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen auf und wies die Sache zur neuen Prüfung zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Genossenschaft A.__ auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die Gespa in ihrem amtlichen Rahmen obsiegte.