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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9C_690/2023  ·  vom 21.03.2025

Verrechnungssteuer, Steuerperioden 2016-2018

Das Urteil des Bundesgerichts (9C_690/2023) behandelt einen Rechtsstreit zwischen der A.________ AG und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bezüglich der Verrechnungssteuer auf Kapitaleinlagen. Die A.________ AG hatte im Rahmen der Erbschaft einer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften im Wert von über 51 Millionen Franken erhalten und dies in ihrer Jahresrechnung als Ertrag verbucht. In ihrer Steuererklärung reduzierte sie jedoch ihren Gewinn und deklarierte einen Verlust.

Im nachfolgenden Rechtsstreit führte die A.________ AG an, dass sie rechtmäßig Kapitaleinlagen in Höhe von rund 30,8 Millionen Franken per Ende 2017 erzielt habe und dass die ESTV die Kapitaleinlagen und eine damit verbundene Rückforderung der Verrechnungssteuer in Höhe von 378.000 Franken unrechtmäßig festgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der A.________ AG ab, was die Gesellschaft dazu veranlasste, beim Bundesgericht Beschwerde einzulegen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die A.________ AG tatsächlich Kapitaleinlagen vorhanden hatte, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Verrechnungssteuer ausgenommen sein könnten. Die Vorinstanz war jedoch der Meinung, dass diese Kapitaleinlagen nicht rechtzeitig oder korrekt nach den Auflagen für die Verrechnungssteuer deklariert worden seien.

Das Gericht entschied, dass die A.________ AG per 31. Dezember 2017 Kapitaleinlagereserven in Höhe von 30.825.329,20 Franken besaß und die entsprechende Feststellung zurückgegeben werden muss. Es wies die Verrechnungssteuerforderung auf die Dividende von 1.080.000 Franken, die am 21. April 2017 ausgezahlt wurde, zurück, da die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie Rückzahlung in diesem Fall nicht erfüllt waren.

Zusammenfassend bejahte das Bundesgericht die Anerkennung der Kapitaleinlagen, wies jedoch die Forderung zur Rückzahlung der Verrechnungssteuer für die Dividendenausschüttung zurück. Die Gerichtskosten wurden proportional zwischen den Parteien aufgeteilt.