Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_669/2023 vom 1. April 2025:
Sachverhalt: D._, eine 1926 geborene Frau, lebte im Seniorenzentrum E._ und erhielt ab November 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Nach ihrem Tod am 8. Januar 2022 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern von den Erben einen Betrag von 13'369 CHF für zu Unrecht erhaltene Leistungen zurück. Die Erben (A._, B._, und C.__) erhoben Einsprache, die jedoch abgewiesen wurde. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Erben Beschwerde beim Bundesgericht einlegten und die Reduzierung der Rückforderung auf 3'701.05 CHF beantragten.
Erwägungen: 1. Legitimation der Beschwerdeführenden: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erben aufgrund ihrer Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren legitimiert sind, Beschwerde zu erheben.
Rückforderungsanspruch: Die zentrale Frage war, ob die Rückforderung von 13'369 CHF rechtmäßig ist, insbesondere ob das Nachlassvermögen korrekt ermittelt wurde. Der Nachlass betrug 53'950 CHF, jedoch waren Todesfall- und Bestattungskosten sowie bestimmte Kosten des Seniorenzentrums umstritten, da die Vorinstanz diese nicht anerkannt hatte.
Relevante Bestimmungen: Gemäß den gesetzlichen Regelungen über Ergänzungsleistungen sind nur Leistungen zurückzuerstatten, die über einen Freibetrag von 40'000 CHF hinausgehen. Der Nachlass wird zum Todeszeitpunkt bewertet, und Schulden, die nach dem Tod entstehen, sind nicht abzuziehen.
Erbgangsschulden vs. Erbschaftsschulden: Das Gericht stellte fest, dass die Kosten des Seniorenzentrums, die zu Lebzeiten der D.__ entstanden sind, als Erbschaftsschulden gelten und somit in die Berechnung des Nachlasses einfließen. Die Todesfallkosten hingegen waren Erbgangsschulden und wurden nicht berücksichtigt.
Entscheid: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid rechtswidrig bestätigt hatte, da die Heimkosten nicht berücksichtigt wurden. Der Rückforderungsbetrag wurde auf 12'733 CHF reduziert, da er den Freibetrag von 40'000 CHF nicht überschreitet.
Kostenverteilung: Die Gerichtskosten wurden anteilig verteilt, und die Beschwerdegegnerin musste die Beschwerdeführenden für das Bundesgerichtverfahren entschädigen.
Fazit: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, die Rückzahlung wurde auf 12'733 CHF festgelegt, und die Verfahrensteile wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geregelt.