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Der Angeklagte A.A._, ein französischer Staatsbürger, wurde am 25. Mai 2023 vom Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz wegen sexueller Übergriffe auf seine Stieftochter G._, die zum Tatzeitpunkt minderjährig war, verurteilt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt, zuzüglich zur vollständigen Abzügen von 116 Tagen Untersuchungshaft. Darüber hinaus wurde seine Ausweisung aus der Schweiz für 5 Jahre angeordnet, ebenso wie ein dauerhaftes Berufsverbot im Kontakt mit Minderjährigen.
G._, die 14 Jahre alt war, als die Taten stattfanden, lebte zusammen mit ihrer Mutter B.A._ und ihrem Stiefvater A.A._. Zwischen März 2020 und Juli 2021 nutzte A.A._ seine Position und seine enge Beziehung zu G.__ aus, um wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Diese Handlungen wurden als sexuelle Nötigung und Vergewaltigung eingestuft.
ErwägungenRecht auf ein faires Verfahren: A.A._ beantragte, den biologischen Vater von G._ als Zeugen anzuhören. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das Ablehnen dieses Beweisantrags nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstieß, da der Zeuge keine neuen relevanten Informationen hätte liefern können.
Überprüfung der Verurteilungen: A.A._ stimmte zwar seiner Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu, bestritt jedoch die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung. Das Gericht stellte fest, dass die Umstände der Taten, insbesondere das von A.A._ ausgeübte Machtverhältnis aufgrund seines Alters und des Vertrauensverhältnisses zur Minderjährigen, eine psychische Drucksituation schufen, die zu einer Abhängigkeit der Opfer führte. Daher wurde die Erforderlichkeit der Verurteilung aufrechterhalten.
Ausweisung: A.A.__ wies auch Einspruch gegen seine Ausweisung ein. Das Gericht betonte, dass die Erwägungen hinsichtlich seiner möglichen schweren persönlichen Situation bei der Ausweisung nicht zutreffend waren, da seine Familie die Möglichkeit hatte, mit ihm in sein Heimatland zurückzukehren. Die Schwere der begangenen Straftaten überwog die persönlichen Interessen des Angeklagten.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.A.__ zurück, da er die geforderte Aufhebung der Verurteilungen für die Anklagepunkte der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung nicht erreichen konnte. Ebenso wurde seine Ausweisung aus der Schweiz für rechtens erklärt und die gerichtlichen Kosten seiner Belastung zugewiesen.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.A.__ aufgrund schwerer Sexualdelikte gegen seine Stieftochter und entschied, dass die Ausweisung aus der Schweiz gerechtfertigt war, während es den Antrag auf ein faires Verfahren und die Umstände der Verurteilung abwies.