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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (7B_1114/2024) befasst sich mit einer Rüge der Befangenheit seitens eines Angeklagten, A.__, gegen den zuständigen Staatsanwalt Adrian Holloway und das gesamte öffentliche Ministerium des Kantons Genf.
Sachverhalt: A._ wird beschuldigt, in einer Strafsache (P_1), die auf eine Beschwerde des Klägers B._ über eine versuchte Nötigung zurückgeht, gegen den Kläger vorgegangen zu sein. Der Kläger hatte am 22. August 2023 Anzeige erstattet. Am 3. Mai 2024 beantragte A.__ die Befangenheit des Staatsanwalts, nachdem er ihm zuvor in einer unklaren Mitteilung angedroht hatte, er würde handeln, falls er keine Antwort bekäme. Der Antrag wurde seitens der kantonalen Instanz als verspätet und unbegründet abgelehnt.
A.__ legte daraufhin ein Rekurs beim Bundesgericht ein, in dem er auch die Aufforderung an das Ministerium adressiert, gegen den Kläger Ermittlungen einzuleiten, und eine umfassende Ablehnung von Holloway und dem öffentlichen Ministerium forderte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass es in Angelegenheiten der Befangenheit von Strafrichtern sofortige Rekurse akzeptiert. Der Rekurs wurde als rechtzeitig und zulässig betrachtet, aber einige Anträge, die über das ursprüngliche Anliegen hinausgingen, wurden als unzulässig abgelehnt.
Die Argumentation von A.__ hinsichtlich des fehlenden Anhörungrechts und der vermeintlichen Befangenheit des Staatsanwalts sei unbegründet. Das Gericht betonte, dass die vorgebrachten Gründe keine objektiven Anzeichen für eine Befangenheit erkennen ließen, da die Vorwürfe sich auf eine frühere, bereits abgeschlossene Verfahren (P_2) bezogen, die der aktuelle Staatsanwalt nicht mehr bearbeitete.
Der Vorwurf, dass der Staatsanwalt seine Amtsansprüche verletzt habe, indem er in einer anderen Sache nicht reagierte, wurde zurückgewiesen. Die Handlung des Staatsanwalts wurde als normal erachtet, da er nicht über die alte Sache entscheiden musste.
Letztlich wies das Bundesgericht den Rekurs zurück und stellte die Kosten von 3'000 CHF A.__ zur Last.
Zusammenfassend hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rüge der Befangenheit unbegründet war und der Staatsanwalt seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllte.